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2 (1905) Sachenrecht
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§ 105. Hauptsache und Zubehör.

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springt aus den gesetzlichen Fesstellungen einzelner Typen vonPertinenzVerhältnissen eine Vermutung für den entsprechendenWillensiuhalt einer Handlung, durch die der typische Tatbestandverwirklicht wird 20 . In zweifelhaften Fällen aber ist für Willens-auslegung Kaum 21 . Nur kann, wo ein bestimmtes Verhalten alsunzweideutiger Ausdruck des Verbindungswillens erscheint, dieverbindende Wirkung des Realaktes durch eine entgegengesetzteWillensmeinung und seihst durch einen ausdrücklichen wörtlichenVorbehalt nicht ausgeschlossen werden 22 .

III. Wirkung. Das Pertinenzverhältnis begründet einenobjektiven Rechtszustand; es verbindet Hauptsache und Zubehörzu einem eigentümlichen Sachganzeu, das als solches in das Sachen-recht tritt. Die entgegengesetzte Auffassung, die dem Pertinenz-begriffe nur eine subjektive Bedeutung im Sinne vermuteter rechts-geschäftlicher Zusammenfassung beimifst, widerspricht sowohl dergeschichtlichen Entwicklung wie dem modernen Verkehrsbedürfnisse.Mit ihren Sätzen über Hauptsache und Zubehör will die Rechts-ordnung nicht blofs eine sachgemäfse Auslegung von Willenser-klärungen sichern, sondern der Zusammengehörigkeit von Sackei^die einander ergänzen und erst in ihrer Verbindung eine bestimmtewirtschaftliche Aufgabe erfüllen, die vom Kulturzwecke geforderteGeltung verschaffen 28 .

Demgemäfs erscheint das aus Hauptsache und Zubehör zu-sammgesetzte Sachganze als ein einheitliches Rechtsobjekt,das von den an ihm begründeten Rechtsverhältnissen und von den

20 In diesem Sinne gibt espräsumptive Pertinenzen. Hierauf ist zumTeil die ältere Unterscheidung gesetzlicher und gewillkürter Pertinenzen zurück-zuführen; vgl. Krainz I 217, Preufs. L.R. I, 2 § 42.

21 Verbindet der Mieter eine eigene Sache mit der Hauptsache, so istgegen Pertinenzierungsabsicht zu vermuten; Seuff. XVIII Nr. 8, Unger I449 ff.

22 Vgl. z. B. Erk. des Obst.L.G. f. Bayern b. Seuff. XLV Nr. 73. DerVorbehalt ist hier eine protestatio facto contraria; oben Bd. 1 329.

23 Vgl. bes. Köhler S. 3 ff., Dernburg, Preufs. P.R. I § 62, Regels-berger I 388; auch Verb, des XX. Deut. Juristentages III 122 ff., 145 ff.,.IV 138 ff Den rein subjektiven Standpunkt vertreten z. B. Wächter a.a. 0., Randa, Besitz S. 532 Anm. 5c., Erdmann 1159, inbes. aberGöpperta. a. 0. S. 55 ff., der folgerichtig den Pertinenzbegriff ganz streichen will.Ebenso O.L.G. Stuttgart b. Seuff. XL1X Nr. 139 u. R.Ger. XXXVIIINr.32 S.148:Da nach der richtigen und heutzutage wohl allgemein angenommenen Ansichtdie Bedeutung des Begriffs der Zubehörung nur diejenige einer Auslegungs-regel für Verträge der verschiedensten Art und lür andere Willenserklärungenist. Über Entw. 1 vgl. Gierke, Entw. S. 290 ff.