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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
tümers als Hülfssaclie angliederu ls . Und umgekehrt kann man eineeigne Sache zur Pertinenz einer fremden Hauptsache machen 14 .Denn durch die Begründung des Pertinenz Verhältnisses werden ansich die Eigentumsverhältnisse nicht verändert 16 . Somit könnenSachen verschiedener Eigentümer mit einander als Hauptsacheund Zubehör verbunden werden, ohne ihren Eigentümer zu wechseln 16 .Die abweichende Auffassung des preufsischen Landrechts, nach derim Falle der Eigentumsverschiedenheit ein Pertinenzverhältnis nichtentsteht 17 , ist durch die neuere Entwicklung überwunden. DieVerbindungshandlung mufs sich aber ferner, um den sachenrecht-lichen Erfolg zu haben, als gültige Willenstat darstellen 18 . Mit-hin mufs ein auf die dauernde Widmung der Hülfssaclie für denDienst der Hauptsache gerichteter Wille, obschon nicht in Wortenerklärt, doch durch die Handlung betätigt sein 19 . Hierbei ent-
13 Unger I 443 ff., Beseler S. 305, Stobbe I 618, Wäber S. 138;Seuff. XXIX Nr. 5, XXXIY Nr. 183, XXXIX Nr. 6. A. M. Köhler S. 69 ff,Roth, Bayr. C.R. a. a. 0. Anm. 20—21, Krainz I 216 ff. — Wider den Willendes Eigentümers kann eine Sache ohne Eigentumsanmafsung nicht zur Hülfs-sache herabgesetzt werden; Seuff. XLVIII Nr. 274, R.Ger. XXVII Nr. 77.
14 So kann der Niefsbraucher, Mieter oder Pächter der Hauptsache ihreine eigene Sache als Zubehör anfügen; Seuff. XVII Nr. 207, XVIII Nr. 8,Regelsberger I 390, Zachariae-Crome I 286 Anm. 22, Wäber S. 134Anm. 2. A. M. Köhler S. 70 ff. — Einer Mitwirkung des Eigentümers derHauptsache bedarf es nicht, da diese ja nur einen Zuwachs erfährt.
16 R.Ger. XXVIII Nr. 32 u. Seuff. XLIX Nr. 77 I; auch R.Ger. XXXIIINr. 64 S. 276. Köhler S. 67 u. 76.
16 Nach dem B.G.B. steht dies aufser Zweifel. Aber auch für das gemeineRecht nahm die Praxis die Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehalts an einergelieferten Maschine, Mühleneinrichtung usw. trotz bewirkter oder gestatteterPertinenzierung an; S euff. XXIX Nr 5, XXXIV Nr. 183, XLV Nr. 72, R.Ger. IXNr. 39. Ebenso hielt sie Pertinenzierung durch den Mieter unter Fortbestandseines Eigentums und Besitzes an der Hülfssaclie für möglich. Vgl. Unger I443 ff, Wächter, Pand. I § 65 S. 303, Beseler S. 305, Stobbe I § 65Anm. 6, Bekker I 313, Regelsberger I 387. A. M. Roth, Bayr. C.R. I§ 115 Anm. 26, D.P.R. I § 81 Anm. 21, Förster-Eccius I § 21 Anm. 38.
17 Preufs. LR. I, 2 § 60 u. 108; vgl. Entsch. des O.Trib. LXVI 4, R.Ger.XXXIII Nr. 64 (wo aber der Gegensatz zwischen gemeinem und preufsischemRecht nicht scharf erfafst und die Pertinenzfrage von der Eigentumsfrage nichtgehörig geschieden wird). — Für das französ. R. wird bisweilen dasselbe an-genommen; R.Ger. XXXVIII Nr. 100; vgl. aber Wäber S. 140.
18 Köhler S. 74. Ein Rechtsgeschäft liegt nicht vor; oben § 100 a. E.Allein es gelten analoge Regeln in bezug auf Willensfähigkeit und Willens-mängel, Vertretung usw.
19 Eine ausdrückliche Willenserklärung in bestimmter Form wird für dieHerstellung gewillkürter Zubehörungen im Bayr. Hyp.G. § 34 u. im Zürch. Gb.§ 55 gefordert (oben Anm. 11).