§ 105. Hauptsache und Zubehör.
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Hauptsache und Zubehör zu begründen 10 . Ohne die Verwirklichungeines solchen äufseren Tatbestandes entsteht niemals eine Sach-zugehörigkeit. Für den einzelnen Fall kann freilich, soweit dieVerfügungsfreiheit reicht, willkürlich eine Sache in Abhängigkeitvon einer anderen Sache gesetzt werden. Allein die Erzeugungobjektiver Sachzugehörigkeiten ist dem Belieben entzogen * 11 .
2. Andererseits mufs jedoch die Verbindung zwischen denSachen stets zugleich als rechtliche Verbindung hergestelltsein. Die Zubehöreigenschaft kann' nicht, wie die Bestandteils-eigenschaft, durch einen Naturvorgang oder durch beliebigen Ein-griff eines Dritten entstehen. Vielmehr fordert sie eine innererechtliche Beziehung, die durch Herbeiführung des äufseren Zu-standes nur dann geschaffen wird, wenn sich darin ein zur Ände-rung der Rechtslage der Objekte geeignetes menschliches Handelnoffenbart. Deshalb kann vor allem ein Zugehörigkeitsverhält-nis nur begründen, wer die erforderliche Verfügungsmacht überdie zu verbindenden Sachen als Eigentümer oder Eigenbesitzerhat 12 . Der regelmäfsige Fall ist die Verbindung durch den Eigen-tümer oder Eigenbesitzer beider Sachen. , Allein wer die Ver-fügungsmacht über die Hauptsache hat, kann ihr auch eine fremdeSache, die er als fremde anerkennt, mit Zustimmung ihres Eigen-
10 B.G.B. § 97 (in negativer Fassung zur Regelung der Beweislast).
11 Die ältere Theorie nahm neben den „gesetzlichen“ Pertinenzen „gewill-kürte“ an; so noch Wächter, Württ. P.R. II 250 ff., Pand. I § 65, Mauren-brecher § 186, Be sei er § 77, Gerber § 50, Gengier § 37, Roth D.P.R. I§ 81. Hiergegen vgl. Unger I 447 ff, Köhler S. 41 ff, Krainz I 216, Erd-mann I 159, Regelsberger I 389, R.Ger. XV 216. Doch ging der Begriffder gewillkürten Pertinenz in einige Gesetze über; vgl. Bayr. L.R. II, 2 § 14u. Hyp.Ges. v. 1. Juni 1822 § 34 (Pertinenzierung durch Eintragung), Öst. Gb.§ 294, Zürch. Gb. § 50—56 u. Ges. f. Basel Stadt und Land (innerhalb be-stimmter objektiver Grenzen). Auch der Schweiz. Entw. § 647 Abs. 2 führtalternativ die übliche Auffassung oder den klaren Willen des Eigentümersals Bestimmungsgrund für das Abhängigkeitsverhältnis an.
12 Manche Gesetze, wie Freute. L.R. I, 2 § 60, 108, Code civ. Art. 524,525, Österr. Gb. § 294 u. Berner Gb. Art. 345, sprechen nur von der Verbindungdurch den „Eigentümer“. Dem Eigentümer mufs aber auch hier der Eigen-besitzer gleichgestellt werden; vgl. Unger I 499, Wäber S. 135 ff.; a. M.Krainz I 217, auch Köhler S. 69 (der nur den titulierten Eigenbesitzergleichstellt). Das B.G.B. schweigt über die Frage, wer ein Pertinenzverliältnisherstellen kann. Man darf hieraus nicht (wie Leonhard S. 118 Anm. 5)folgern, dafe Jedermann dazu imstande sei, ebensowenig aber (wie Ende-mann I § 54 Anm. 18) Eigentum fordern. Vielmehr ist auch nach dem B.G.B.Eigenbesitz erforderlich und ausreichend; Matthiafs 1 § 42, Holder S. 220,Hellmann, Krit. V. J. Sehr. XL 195.