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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
Auflösung dev alten Grundbesitzordnung und mit der Verselbstän-digung der Persönlichkeit verlor der deutsche Pertinenzbegriffseinen allumfassenden Inhalt. In engerem Rahmen aber wahrte erauch nach Aufnahme des römischen Rechts, dessen Pertinenzbegriffvon geringer Tragweite war * * 6 , lebendige Kraft. Das moderneRecht hat unter dem Einflüsse deutscher Rechtsgedanken die Be-deutung der Sachzugehörigkeit wieder erhöht 6 .
II. Begründung. Damit eine Sache als Zubehör eineranderen Sache gelte, mufs zwischen beiden eine bestimmte tat-sächliche Verbindung hergestellt und zur rechtlichen Verbindungerhoben sein.
1. Die tatsächliche Verbindung mufs so beschaffensein, dafs die Zubehörsache sich der Hauptsache, ohne ihr Bestand-teil zu werden, als abhängiger Bestandteil eines Sachgauzenangliedert. Hierzu gehört, dafs sie in den Dienst des von derHauptsache getragenen wirtschaftlichen Zweckes gestellt ist 7 .Dieser Zweckzusammenhang aber mufs die Sachen selbst in gegen-ständlicher Weise verknüpfen. Darum mufs die Zubehörsache zuder Hauptsache in einem solchen räumlichen Verhältnisse stehen,wie es der gemeinsamen Zweckbestimmung entspricht 8 . Darummufs ferner die Zubehörsache zur dauernden Unterstützung desbestimmungsmäfsigen Gebrauches der Hauptsache berufen sein,nicht blofs diesem oder jenem Besitzer der Hauptsache vorüber-gehende Dienste leisten 9 . Darum mufs endlich die Zweckge-meinschaft unter einen vom Leben ausgebildeten Typus fallen, dendie Verkehrsanschauung als geeignet ansieht, das Verhältnis von
8 Göppert, Über die organischen Erzeugnisse (1869) S. 55 ff.; Köhler
S. 9 ff — Sokoloivski S. 337 ff. leugnet überhaupt sein Vorhandensein.
6 Preufs. L.lt. I, 2 § 42 ff. Code civ. Art. 524—525. Öst. Gb. § 294 ff.Sachs. Gb. § 65 ff. Zürch. Gb. § 50 ff.; andere Schweiz. Gb. b. Huber III27 ff Balt. P.R. Art. 567 ff — B.G.B. § 97—98. Schweiz. Entw. § 647—648.
7 Es ist ein zu enger Ausdruck, wenn, wie auch im B.G.B. § 97, nur vom„wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache“ geredet wird. Vielmehr handelt essich um einen gemeinsamen Zweck, den oft die Hauptsache für sich allein(z. B. das Landgut oder das Fabrikgebäude) gar nicht erfüllen kann.
8 Sächs. Gb. § 65; B.G.B. § 97; Schweiz. Entw. § 647 Abs. 2. Körper-liche Verbindung ist möglich, aber nicht notwendig. Eine Maschine kannschon Zubehör sein, wenn sie noch auf dem Fabrikhofe lagert; K.Ger. LINr. 65; Entsch. b. Scherer, Das dritte Jahr Nr. 223 zu III 2a u. c. Gondelnauf einem hinzugepachteten Nachbarteich können Zubehör eines Restaurations-grundstücks sein; R.Ger. XLVII Nr. 44.
0 Preufs. L.R. I, 2 § 42; Öst. Gb. § 294; Sächs. Gb. § 65; B.G.B. § 97;Schweiz. Entw. § 648.