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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

tragung der einzelnen Gegenstände, so ist an sich auch eine be-sondere Schuldübernahme erforderlich; in einer Reihe von Fällenjedoch tritt auch hier der Übergang der Schulden unmittelbarkraft Rechtssatzes ein 91 .

Als Einzelsachen für sich bleiben die Bestandteile einerunkörperlichen Gesamtsache selbständige Rechtsobjekte. Als solchebehalten sie ihre besondere Beschaffenheit 92 . Jede von ihnen bildetden Gegenstand besonderer Rechte 98 . Auch ist jede von ihnenbesonderer Rechtsschicksale fähig und kann daher, soweit nichtgesetzliche Verbote oder Rechte Dritter entgegenstehen, einer be-sonderen Verfügung unterworfen oder hei einer auf das Ganzegerichteten Verfügung ausgenommen werden 94 . Immer aber gehtauch hier hei einem Widerstreite das besondere Rechtsverhältnisder körperlichen oder unkörperlichen Einzelsache dem Rechtsver-hältnisse der Gesamtsache vor.

§ 105. Hauptsache und Zubehör 1 .

I. Überhaupt. Eine Verbindung von Sachen kann in derWeise stattfinden, dafs die eine als Hauptsache den herrschenden,

einem Gesellscliafts- oder Gemeinsckaftsvermögen; bei der Veräußerung einesGrundvermögens oder Schiffsvermögens. Immer zieht der Übergang derSchulden als Vermögensbelastungen die Haftung des Erwerbers mit dem be-lasteten Vermögen nach sich. Im übrigen aber ist das Ilaftungsverhältniswieder ungleich geregelt, indem einerseits persönliche Haftung des Erwerbershinzutreten kann (nur hierin liegen die in H.G.B. § 27 u. 130 enthaltenen Ab-weichungen vom bürgerlichen Recht), andererseits Forthaftung des ursprüng-lichen Schuldners vorkommt.

91 Es sind dies die in Anm. 77 erwähnten Fälle; vgl. dazu Hellwig,Rechtskraft S. 313 ff. Hier haftet stets der bisherige Schuldner bis zur Be-freiung aus besonderem Grunde fort. Dagegen wird eine persönliche Haftungdes Erwerbers nur bei der Übernahme eines Handelsgeschäfts und dem Eintrittin ein Handelsgeschäft als Handelsgesellschafter unter bestimmten Voraus-setzungen unmittelbar durch Rechtssatz begründet (H.G.B. § 25, 28).

92 Die körperlichen Gegenstände bleiben daher unbewegliche oder beweg-liche Sachen; dies gilt auch für die einem beweglichen Sondervermögen ein-verleibten Grundstücke und für die einem Grundvermögen, einer Bahneinheit,einem Fideikommifsvermögen einverleibten beweglichen Sachen.

93 Die Verschiedenheit des Rechts am Ganzen und der Rechte an deneinzelnen Gegenständen ermöglicht namentlich auch die Unterscheidung derAnteile an einem Sondervermögen von den Anteilen an den einzelnen Gegen-ständen; oben Anm. 72, C.Pr.O. § 859860.

94 Einschränkungen ergeben sich aus der Gebundenheit mancher Sonder-vermögen; oben Anm. 60. Vgl. ferner H.G.B. § 23.

1 Funke, Die Lehre von den Pertinenzen, Chemnitz 1827. Köhler,