§ 104. Gesamts aclien.
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•den verschiedenen Vermögensmassen desselben Subjektes objektiveSchuldverkältnisse bestehen, kraft deren eine Vermögensmasse zu-gunsten der anderen belastet ist und somit ein Passivbestandteilder einen in einem Aktivbestandteil der anderen wiedererscheint 89 .Geht ein Vermögen als einheitliches Ganze auf ein anderes Subjektüber, so werden davon notwendig auch die ihm zugehörigen Schuldenergriffen 90 . Bedarf es zur Übertragung im Ganzen der Über-eines Kaufmanns Seuff. XLIII Nr. 39, zwischen Geschäftsvermögen und Privat-vermögen ih. XXXIV Nr. 121 und XLIX Nr. 168. Vor allem im ehelichenGüterrecht ist die innere Schuldensonderung unabhängig von der äufserenHaftung (Gierke a. a. 0. S. 404 ff.), wie dies in den zahlreichen Vorschriftendes B.G.B. darüber, welche Schulden im Verhältnis der Ehegatten zueinanderheim gesetzlichen Güterstande dem Eingebrachten oder Vorbehaltsgut derFrau, bei der Gütergemeinschaft dem Gesamtgut oder einem Sonder- oderVorbehaltsgut zur Last fallen, durchweg zutage tritt. Vgl. auch über dieGesellschaftsschulden bei der Gesellschaft des bürgerlichen Kechts Gierke,Vereine ohne Bechtsfähigkeit S. 35 ff.
89 So zwischen Grundvermögen und beweglichem Vermögen hei derEigentümergrundschuld; zwischen Lelms- oder Fideikommifsvermögen undAllodialvermögen (Preufs. Entw. § 72); zwischen Schiffsvermögen und sonstigemVermögen des Reeders oder mehreren Schiffsvermögen desselben Reeders(R.Ger. XXXII Nr. 32); zwischen Geschäftsvermögen und Privatvermögen odermehreren Geschäftsvermögen (R.O.II.G. XX Nr. 12); zwischen Nachlaß undErbenvermögen (B.G.B. § 1976, Konk.O. § 225); zwischen den verschiedenenehelichen Gütermassen (Seuff. XXX Nr. 250 u. 251, R.Ger. X Nr. 79 S. 278 ff.;Roth, D.P.R. I § 117, 127, Gierke, Genossenscliaftsth. S. 377 ff., B.G.B. § 1417,1466, 1539); zwischen getrennt zu verwaltenden Kassen einer Gemeinde (R.Ger.XXXIV Nr. 2); zwischen Konkursvermögen und freiem Vermögen des Gemein-schuldners (Fitting a. a. 0. S. 23 Anm. 18 und S. 224 ff.). — Ist das sub-jektive Recht am Vermögen durch Unterstellung eines Sondervermögens unterVerwaltung aus eigenem oder amtlichem Recht gespalten (oben Anm. 65), sokönnen die objektiven Rechtsbeziehungen zwischen den Vermögensmassen denGegenstand von Rechtsgeschäften und Prozessen zwischen dem Gesamt-vermögensherrn und dem Träger der Verfügungsmacht über das Sonder-vermögen bilden; vgl. Hellwig, Anspruch und Klagerecht S. 240 ff. u. 249 ff.(mit der unrichtigen Begründung aus Rechtssubjektivität des Sondervermögens).In noch stärkerem Maße werden die Beziehungen zwischen einem Gesell-schafts- und Gemeinschaftsvermögen und dem Einzelvermögen der Teilhaberdurch den Unterschied der subjektiven Zugehörigkeit je nach der Ausbildungder Personeneinheit über den rein objektiven Bereich emporgehoben.
90 Vgl. oben Anm. 75—76. So bei der Gesamtnachfolge kraft Erbgangesoder Verbandsnachfolge (vgl. R.Ger. XXVI Nr. 64); bei der Nachfolge in einLehns-, Stammguts- oder Fideikommifsvermögen (R.Ger. XXXVI 141 ff., Preufs.Entw. § 68); bei der Vermögensverschmelzung durch Eintritt der ehelichenGütergemeinschaft, aber auch bei dem Übergänge der Nutznießung und Ver-waltung am Frauengut auf den Mann (vgl. Hellwig, Anspruch und Klage-recht S. 320 ff., Rechtskraft S. 315 ff.); bei dem Einrücken in einen Anteil an