gg Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
Sondervermögen nur zuweilen von jeder Haftung für die ihm nichtzugehörigen Schulden des Vermögensherrn befreit 86 , während esvielfach mindestens subsidiär für solche Schulden haftet 36 und oftohne Einschränkung dem Zugriff aller oder gewisser Gläubigerunterliegt 87 . Dagegen bleibt im Verhältnis der Vermögensmassenzu einander die Schuldensonderung unabhängig von den Haf-tungsverhältnissen wirksam 88 . Demgemäfs können auch zwischen
Fideikommifsgläubiger regelmäßig an das Allodialvermögen des Besitzers(Preufs. Entw. § 71), der Gläubiger einer Ehefrau aus Vorbehaltsgutsschuld anihr Eingebrachtes (soweit nicht das Recht des Mannes entgegensteht), derNachlafsgläubiger im Falle unbeschränkter Haftung des Erben an dessensonstiges Vermögen, der Schiffsgläubiger aufser dem Falle beschränkter Haf-tung an das übrige Vermögen des Schuldners, der Gesellschaftsgläubiger andas Privatvermögen des mithaftenden Gesellschafters, der Gesamtgutsgläubigeran das Sondergut oder Vorbehalts gut des Ehemanns halten.
85 So regelmäfsig das Lehns- und Fideikommifsvermögen, früher bisweilenauch das Bergvermögen (Be sei er S. 946). Desgleichen nach richtiger Ansichtdas unselbständige Stiftungsvermögen (Bekker I 285, Köhler, Arch. f. b.R. III 281 ff., Regelsberger I 342), das Sammelvermögen (Krückmann a.a. 0. S. 89 ff.), das für einen öffentlichen Zweck gebildete Sondervermögenz. B. Gemeinde- und Innungskrankenkassenvermögen (R o s i n a. a. 0. S. 450).Während seines Bestandes auch das Handelsgesellschaftsvermögen (H.G.B. § 124Abs. 2); vor der Annahme der Erbschaft, während der NachlafsVerwaltungoder des Naehlafskonkurses, sowie unter der Verwaltung des Testaments-vollstfeckers der Nachlafs (C.Pr.O. § 778, B.G.B. § 1984 Abs. 2, Konk.O. § 226,B.G.B. § 2214); während der Liquidation der Nachlafs der Verbandsperson;während des Konkurses über das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaftdas Gesamtgut (Konk.O. § 236). Endlich überhaupt gegenüber den Gläubigern,die nicht Masse- oder Konkursgläubiger sind, während des Konkurses jedeKonkursmasse.
86 So begegnet eine subsidiäre Haftung des Lehnsvermögens für gewisseoder (bei veräulserlichen Lehen) für alle Allodialscliulden, in manchen Rechtenauch eine blofs subsidiäre Haftung des Gesamtguts für gewisse Sonderschuldeneines Ehegatten (Gierke, Genossenschaftsth. S. 404 Anm. 3). Auch gibt esFälle blofser Ausfallshaftung des Fideikommifsvermögens gegenüber demAllodialvermögen (Preufs. Entw. § 70 Abs. 2) und der Konkursmasse gegen-über abgesondertem Vermögen (Konk.O. § 64, 212, 234).
87 So schlechthin das Handelsvermögen des Einzelkaufmanns; der Anteildes Gesellschafters bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der Anteildes Miterben und die Schiffspart (C.Pr.O. § 858, 859); nach Beendigung derGemeinschaft der Anteil am ehelichen Gesamtgut (ib. § 860 Abs. 2); bis zurVinkulierung für die Nachlafsgläubiger nach Annahme der Erbschaft derNachlafs; bis zur Beschlagnahme für die zu abgesonderter Befriedigung be-rechtigten Gläubiger das Grundvermögen und das Schiffsvermögen. AllenGläubigern des Mannes, aber nur gewissen Gläubigern der Frau, haftet währendseines Bestandes das eheliche Gesamtgut.
88 Vgl. über die Schuldensonderung zwischen mehreren Geschäftsvermögen