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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 104. Gesamtsacken.

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Wenn daher eine Sonderung des Vermögens in mehrere Vermögens-inbegriffe stattfindet, so sind die einem jeden Vermögensinbegriffezugehörigen Schulden ordnungsmäfsiger Weise aus dessen Aktiv-bestandteilen zu decken. Den Gläubigern gegenüber ergibt sichhieraus zwar stets eiue Haftung der belasteten Vermögensmasse,keineswegs jedoch notwendig die Nichtbaftung des übrigen Ver-mögens 81 . Vielmehr wird einerseits durch die Haftung einesSondervermögens für die ihm einverleibten Schulden die Haftungdes übrigen Vermögens nur manchmal ganz ausgeschlossen 82 , inanderen Fällen nur in den Hintergrund geschoben 88 und in wiederanderen Fällen überhaupt nicht berührt 84 . Andererseits ist das

liehen Dienstleistung, andererseits an die Eigentümergrundsehuld. Darumdeckt sich dieBelastung auch durchaus nicht mit derHaftung des Ver-mögens. Regelmäfsig haftet der Schuldner mit dem belasteten Vermögen.Aber seine Haftung kann trotz Belastung des ganzen Vermögens durch eineHaftungsgrenze beschränkt sein oder umgekehrt trotz blofser Belastung einesSondervermögens sich auf alles Vermögen erstrecken.

81 Entscheidend ist hierbei einerseits das Mafs der Geschlossenheit desSondervermögens, andererseits die Art der subjektiven Zugehörigkeit der Schuld.

82 So im Bereiche der auf das Schiffsvermögen beschränkten Haftung desReeders, der auf den Nachlafs beschränkten Haftung des Erben und desRechtsnachfolgers einer Verbandsperson (oben Bd. I 570 u. 660), der auf dasFideikommifsvermögen beschränkten Haftung für gewisse Fideikomifsschulden(Preufs. Entw. § 70 u. 71 Abs. 2), nach älterem Bergrecht auch der auf dasBergvermögen beschränkten Haftung für Bergschulden (Be sei er S. 946).Ebenso bei der auf das erworbene Vermögen beschränkten Haftung des Ver-mögensübernehmers, des Vermögensniefsbrauchers und des Erbschaftskäufersaus B.G.B. § 419, 1086, 2383. Hierher gehört auch die ausschliefsliche Haftungdes Grundvermögens für die rein dingliche Schuld. Desgleichen die auf dasGesamtgut beschränkte Haftung der Ehefrau für Gesamtgutsverbindlichkeitenals solche. Endlich kann nach der Parteiabsicht eine Schuld dergestalt be-gründet werden, dafs für sie nur ein zweckbestimmtes Sondervermögenhaftet; Ivrückmann a. a. O. S. 129 ff., Gierke, Vereine ohne Rechtsfähig-keit S. 39 ff.

83 Blofs subsidiär haftet z. B. nach gern. R. das Allodialvermögen fürgewisse Lehns- und Fideikommifsschulden, nach manchen Partikularrechtendas Sondergut eines Ehegatten für gewisse Gemeinschaftsschulden. Des.-gleiclien das übrige Vermögen der Gemeinde oder Innung für Kassenschuldeneiner Gemeinde- oder Innungskrankenkasse (Ros in, Arbeiterversich. I 450).Immer endlich während des Konkurses das freie Vermögen des Gemein-schuldners für die in den Konkurs gezogenen Schulden, sowie während desGesellschaftskonkurses die Privatkonkursmasse (Konk.O. § 212, früher über-haupt das Privatvermögen) des persönlich haftenden Gesellschafters für dieGesellschaftsschulden.

84 So kann der Geschäftsgläubiger sich nach Belieben an das Privat-vermögen oder anderes Geschäftsvermögen des Kaufmanns, der Lehns- und

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