g(j Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
die einheitliche prozessuale Verfolgung des Rechtes an einerunkörperlichen Gesamtsache ist möglich 78 . Insoweit aber einRechtsverhältnis hinsichtlich der Gesamtsache als solcher be-steht oder eintritt, werden auch hier von ihm deren sämtlichejeweilige Bestandteile als solche umfafst, mithin gehörig einge-fügte Vermögensgegenstände ohne weiteres ergriffen und gehörigausgeschiedene Vermögensgegenstände ohne weiteres losgelassen.Diese Sätze gewinnen hier dadurch eine besondere Tragweite, dafssie nicht nur für die körperlichen Sachen ohne Rücksicht aufderen verschiedenartige Beschaffenheit, sondern auch für die un-körperlichen Gegenstände gelten.
Eigentümliche Wirkungen entspringen namentlich aus der Er-streckung des objektiven Zusammenhangs auf die als PassivbestandteileeinesVermögens behandelten Schulden 79 . Die Einbeziehung der Schul-den in den Begriff der Vermögenseinheit bedeutet eine entsprechendeBelastung aller jeweiligen Aktivbestandteile des Vermögens 80 .
notariellen Beurkundung bedürftigen) Vertrages mit den an die Vermögens-Übernahme geknüpften Wirkungen (§ 419); die Übertragung der Erbschaft in-folge Erbschaftskaufes (§ 2371, 2382—2383); die Übertragung des Handels-geschäftes (H.G.B. § 22, 25, 28). Desgleichen die Belastung! des Vermögens,einer Erbschaft oder eines Handelsgeschäftes mit einem Niefsbraucli (B.G.B.§ 311, 1085-1089, H.G.B. § 22 Abs. 2).
78 Das B.G.B. regelt den Erbschaftsanspruch als Gesamtanspruch (a. M.freilich Dellwig, Anspruch u. Klagrecht S. 62 ff.). Aber auch eine einheit-liche Klage auf Herausgabe des Vermögens einer aufgelösten Verbandsperson,eines Geschäftsvermögens, eines Fideikommifsvermögens usw. mufs zugelassenwerden.
79 Vgl. oben Bd. I 275 Anm. 24. Wie das Gesamtvermögen, so kannjedes Sondervermögen Passivbestandteile enthalten; es gibt Grundschulden,Lehns- und Fideikommifsschulden, Schiffsschulden, Geschäftsschulden, Nachlafs-schulden, Gesellschafts- und Gemeinschaftsschulden; zum Konkursvermögengehören nicht blofs die Masseschulden, sondern auch die den Konkursforde-rungen entsprechenden Schulden des Gemeinschuldners (Fitting a. a. 0.S. 24).
80 Nach der Ansicht von Kipp b. Windscheid I 152 u. Hellwig",Rechtskraft S. 310 ff., sind im geltenden Recht die Schulden nur Belastungenund nicht Bestandteile des Vermögens; ebenso schon für das frühere RechtBirkmeyer S. 199 ff., 328 ff. Allein in dem Begriff der Last ist gerade dieobjektive Seite der Schuld und damit ihre gegenständliche Zugehörigkeit aus-gedrückt. Als Vermögensbelastung gehört eben die Schuld der objektivenVermögenseinheit an. Die Schuld als subjektive Verpflichtung geht natürlichin diesem objektiven Niederschlag nicht auf. Es ist möglich, dafs eine Schuldüberhaupt nicht als Vermögenslast und somit auch nicht als Passivumerscheint, es ist aber auch möglich, dafs bei einer Schuld die subjektive Ver-pflichtung fehlt. Man denke einerseits an die Verpflichtung zu einer persön-