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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 104. Gesamtsachen.

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sich auf ein Vermögen als Ganzes richten 74 . Das Recht am Ganzenkann durch Gesamtnachfolge auf ein anderes Subjekt übergehen 75 .Eine rechtsgeschäftliche Verfügung über einen Vermögensinbegriffals solchen ist in erheblichem Umfange als möglich anerkannt 76 .Soweit dies nicht der Fall ist, kann eine rechtsgeschäftliche Über-tragung im Ganzen, wenn sie auch durch Verfügung über die ein-zelnen Bestandteile verwirklicht werden mufs, doch als eine auseinheitlicher Willensentschliefsung entspringende und einheitlicheWirkungen hervorbringende Gesamthandlung vollzogen werden 77 . Auch

74 Das B.G.B. § 2018 kenntErbschaftsbesitz, der sieb auf die Erbschaftoder Erbschaftsbestandteile als solche bezieht und nicht einmal Sachbesitz ein-zuschliefsen braucht (Strohal, Das deut. Erbrecht, Berlin 1901, S. 547j. Mankann aber auch das Vermögen eines Verschollenen, ein Handelsgeschäft, einFideikommifsvermögen, einen zweckbestimmten Fonds besitzen.

75 Gesamtnachfolge in das Gesamtvermögen ist die Erbfolge und dieSukzession in das Vermögen einer erloschenen Verbandsperson (oben Bd. I570, dazu B.G.B. § 45 u. 88, vgl. Gierke, Vereine ohne RechtsfähigkeitAnm. 87, II.G.B. § 304 u. 306, Ges. über Gesellschaften m. b. Ii. § 81). Gesamt-nachfolge in ein Sondervermögen die Lehns- und Fideikommifsfolge. Gesamt-nachfolge bald in alles, bald in gewisses Vermögen der Eintritt der ehelichenGütergemeinschaft. Gesamtnachfolge in einen Anteil an einem Sonder-vermögen das Anwachsen von Anteilen und das Einrücken in Anteile am Ge-sellschaftsvermögen und am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft.Partielle Gesamtnachfolge der Erwerb der ehemännlichen Verwaltung undNutzniefsung am Frauengut, des Testamentsvollstreckungsrechtes am Naclilafs,des Beschlagsrechts am Konkursvermögen.

76 Eine Verfügung über das Gesamtvermögen kann nach dem B.G.B. nurdurch Rechtsgeschäft von Todeswegen, nicht, wie nach preufs. R. beim Ver-pfändungsvertrage (oben Anm. 36), durch Rechtsgeschäft unter Lebendenerfolgen. Auch die Verfügung einer Verbandsperson über ihr Gesamtvermögenkommt nur als Verfügung über ihren Nachlafs vor (oben Bd. I 566 Anm. 36,B.G.B. § 45; diese Natur hat auch die im II.G.B. § 303 u. 307 erwähnteVer-äufserung des Vermögens im Ganzen durch eine Aktiengesellschaft). Unterden Sondervermögen ist die Bahneinheit als solche veräufserlich und belastbar.Die Bestellung eines Grundpfandrechtes trifft stets das Grundvermögen alssolches; aber auch die Übereignung eines Grundstücks stellt sich vermöge derErstreckung auf Realrechte und Zubehör und des von Rechtswegen mit ihrverbundenen Überganges von Miets- und Pachtzinsforderungen und vielfachauch Versicherungsforderungen als Übertragung eines Vermögensinhegriffesdar. Der Verfügung zugänglich sind, während die Erbschaft als Ganzes (ab-weichend von Preufs. L.R. I, 11 § 463 ff., vgl. R.Ger. XXXVI 321) nicht über-tragen werden kann, die Anteile der Miterben. Desgleichen die Schiffsparten.Manche Anteile an Sondervermögen sind, obschon unübertragbar, der Pfän-dung unterworfen; C.Pr.O. § 859, 860 Abs. 2.

77 So die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Bruchteils aufGrund eines dazu verpflichtenden (nach B.G.B. § 311 der gerichtlichen oder

Binding, Handhuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 5