64
Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
eines einheitlichen Herrschaftsrechtes, das der deutschrechtlichenAuffassung als Eigentum erschien, jedenfalls aber, auch wenn esals Eigentum im technischen Sinne nicht anerkannt ist, als einentsprechendes Vollrecht am Ganzen aufgefafst werden mufs 71 .Dieses Herrschaftsrecht kann in mehr oder minder gesonderte An-teile zerlegt werden, die als Anteile am Ganzen bestehen 72 . Be-grenzte dingliche Rechte an unkörperlicheu Gesamtsachen sindmöglich und kommen in mancherlei Gestalt vor 78 . Der Besitz kann
der Personeneinheit, das Gesamtvermögen durch den Wohnsitz der Einzel-person oder den Sitz der Verbandsperson lokalisiert. Vgl. De rnburg, Preufs.P.R. I § 60, oben Bd. I 230, C.Pr.O. § 17, Sen ff. L Nr. 207.
71 Eigentum im technischen Sinne besteht an der Bahneinheit. Irgendwieaber schliefsen sich bei jedem Sondervermögen die Eigentumsrechte an un-beweglichen und beweglichen Sachen und die zugehörigen Gläubigerrechteund sonstigen Hechte zu einem einheitlichen Recht am Ganzen zusammen,das im Anschlufs an die Lebensanschauungen untechnisch als Eigentum be-zeichnet werden kann, ln diesem Sinne hat es keinen Anstand, dem Fidei-kommifsbesitzer am Fideikommifsvermögen, der Frau am Eingebrachten, demErben am Nachlafs, dem Gemeinschuldner an der Konkursmasse Eigentumzuzuschreiben, um ihre Stellung gegenüber den Anwärtern, dem Ehemann,dem Testamentsvollstrecker, der Gläubigerschaft zu charakterisieren, oder vongemeinschaftlichem Eigentum am Gesellschaftsvermögen, am ehelichen Gesamt-gut, an der Miterbschaft zu sprechen. Aber auch die Vorstellung eines Eigen-tums am Gesamtvermögen drängt sich in den Fällen des genossenschaftlichenGesamteigentums auf (oben Bd. 1 539 ff.).
72 Vgl. über Anteile an Sondervermögen, wie sie jetzt das B.G.B. amGesellschaftsvermögen (§ 719), am ehelichen Gesamtgut (§ 1442) und am Nach-lafs (§ 2033) ausdrücklich anerkennt und von den Anteilen an den einzelnenGegenständen unterscheidet, oben Bd. 1 678; über Anteile am Gesamtvermögenib. 540. Auf solche Anteile kommen wir noch unten in § 122 zurück.
73 Der Niefsbraucli an einem Vermögen gilt freilich nach B.G.B. § 1085als Niefsbrauch an den einzelnen Gegenständen, hat jedoch besondere Wir-kungen, in denen er sich als einheitliches Recht bewährt; vgl. über denNiefsbrauch an einem Handelsgeschäft S e u f f. XLV Nr. 109. Dagegen sinddie familienrechtlichen Nutzungsrechte am Frauen- und Kindergut dinglicheRechte an Vermögensganzen. — Die Grundpfandrechte ergreifen mit demGrundstück das Grundvermögen. Sie können an einer Bahneinheit bestelltwerden. — Einem Pfandrecht am Vermögen widerstrebt das moderne Recht;doch gibt es Pfandrechte am Schiffsvermögen und an Schiffsparten. — Ding-liche Anwartschaftsrechte an einem Sondervermögen stehen den Lehns- undFideikommifsanwärtern zu; ein dingliches Anwartschaftsrecht an der Erbschaftals solcher hat der Nacherbe. — Ein dingliches Recht am Nachlafs ist demverwaltenden Testamentsvollstrecker zuzuschreiben. — Dinglicher Natur istauch das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger am Konkursvermögen (obenBd. I 676 Anm. 64).