§ 104. Gesamtsachen.
63
Bei dieser ungleichen Beschaffenheit der Vermögenseinheitenlassen sich aus dem Begriffe der unkörperlichen Gesamtsacheeinzelne Rechtssätze, die für jedes Gesamt- oder Sondervermögenzuträfen, nicht ableiten. Vielmehr ergibt sich nur die Möglich-keit bestimmter Rechtssätze, deren wirkliche Geltung für deneinzelnen Typus des Vermögens von der Art und dem Mafse derEntfaltung einer objektiven Einheit abhängt. Gleichwohl ist derBegriff der unkörperlichen Gesamtsache nicht wertlos. Denn erbildet die gemeinsame Wurzel einer Fülle eigenartiger Erschei-nungen, von denen das deutsche und moderne Recht durchwachsen ist.
Insoweit eine unkörperliche Gesamtsache als solche besteht,ist sie gleich der körperlichen Gesamtsache als einheitlichesGanze ein von der Summe der Einzelsachen verschiedenes undin deren Wechsel identisches Rechtsobjekt. Als nur ideell begrenzteSacheinheit ist sie freilich ein unkörperlicher Gegenstand 67 . Alleinin dem Umfange, in dem überhaupt das Sachenrecht auf unkörper-liche Sachen anwendbar ist, läfst es sich auch auf unkörperlicheGesamtsachen übertragen 68 . Die unkörperliche Gesamtsache kanndaher die Eigenschaft der Unbeweglichkeit oder Beweglichkeit an-nehmen 69 . Ihr kann ein räumlicher Mittelpunkt als Ort ihrer Lageim Rechtssinne angewiesen sein 70 . Sie bildet den Gegenstand
Vereins mit dem eines nicht rechtsfähigen Vereins; des selbständigen Stiftungs-vermögens mit dem unselbständigen (z. B. der „Abfindungsstiftung“ und „Aus-stattungsstiftung“ im Preufs. Entwurf eines Fideikommifsges. § 97—108 mitder „Familienkasse“ im Sachs. G. § 43—49). Daher wird der Name „Sonder-vermögen“ oft auch für solche Vermögen gebraucht.
67 Dies gilt auch dann, wenn eine körperliche Sache den begrifflich not-wendigen Hauptbestandteil bildet; oben Anm. 47. Doch kann dann derHauptbestandteil die Natur des Rechtes am Ganzen bestimmen; so z. B. beider Bahneinheit, den Schiffsparten (Seuff. XL Nr. 303), den Kuxen des altenRechts. Vielfach wirken auch sonst gewisse körperliche Sachen, wenn sievorhanden sind, qualifizierend auf die Vermögenseinheit ein; so z. B. Grund-stücke im ehelichen Güterrecht. Dagegen löst sich bei den modernen kapi-talistischen Vermögensiubegriffen die objektive Vermögenseinheit als reineWerteinheit völlig von den vorhandenen körperlichen Sachen ab.
68 Unmittelbar anwendbar ist das liegenschaftliche Sachenrecht auf dieBahneinheit, da sie einem Grundstück gleichgestellt ist; Preufs. G. § 16.
09 Oben § 101 111 4.
70 Dies ist z. B. für liegenschaftliches Sondervermögen der Ort der be-legenen Hauptsache, für das Schiffsvermögen der Heimatshafen, für dasHandelsvermögen der Ort der Handelsniederlassung, für den Nachlafs derletzte Wohnsitz des Erblassers oder der Sitz der erloschenen Verbands-person; dagegen wird das Gesellschaftsvermögen als solches durch den Sitz