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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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62
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g2 Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Saclienreclits.

Hand durchgefülirt ist, durch deu Einflufs der Personeneinheit derTeilhaber gesteigert 64 . Doch kommt dem Sondervermögen immernur eine relative Selbständigkeit zu. Das Ziel einer vollkommenenSelbständigkeit kann es niemals erreichen. Denn mit der Zer-reifsung eines Vermögens in mehrere durchaus getrennte Vermögenwäre die Persönlichkeit selbst gespalten. Soll daher ein Vermögenschlechthin aus allem Zusammenhänge mit anderen Vermögen gelöstwerden, so ist die Schöpfung einer besonderen Verbandspersönlich-keit erforderlich, in der es sein Subjekt findet 65 . Damit aber gehtdas Sondervermögen in das Gesamtvermögen einer juristischenPerson über, dessen Struktur freilich der eines Sondervermögenssehr ähnlich bleiben kann 66 .

64 Oben Bd. I 676; Gierke, Genossenschaftsth. S. 363 ff., 377 ff., 456 ff.Denkbar ist auch die objektive Einheit von Gemeinsckaftsvermögen ohne sub-jektive Verbundenheit der Teilhaber; a. a. 0. S. 364 Anm. 1, S. 365 Anm. 1.

65 Dagegen nimmt Hellwig, Anspruch und Klagerecht, Jena 1900,S. 220 ff., Wesen und subjektive Grenzen der Rechtskraft, Leipzig 1901,S. 60 ff,selbständige Sondervermögen an, die zwar keine juristischen Per-sonen, aber auch nicht blofse Objekte, sondern gleich juristischen Personenrechtsfähige und namentlich parteifähige, durch Organe handelnde Subjektesein sollen. Allein die Vorstellung einer Vermögensmasse, die ihr eigenesSubjekt wäre, ist (trotz der Fassung von C.Ir.O. § 17) überhaupt und erstrecht dann, wenn dahinter eine Person oder Personenmehrheit als ihr Sub-jekt anerkannt wird, unvollziehbar. In den von Hellwig hierher gerechnetenFällen liegen die Gründe, die eine nicht der Art, sondern dem Grade nachvon der Geschlossenheit der von ihm alsunselbständig bezeichneten Sonder-vennögen verschiedene objektive Vereinheitlichung der Sondervermögenermöglichen, durchaus in der besonderen Struktur der subjektiven Zuständig-keit. Bei dem unter Ausschlufs der Verwaltung des Vermögenskerrn der Ver-waltung eines unparteiischen Dritten unterstellten Sondervermögen (Anspruchund Klagerecht S. 220 ff.) ist durch Bestellung eines Treuhänders (oder docheines Vertreters aus eigenem Recht) die Subjektstellung gespalten, indem vonder Vermögensherrschaft die Macht zu ihrer Ausübung als Inhalt eines selb-ständigen Rechtes abgezweigt ist (vgl. Gierke in der Enzyklopädie vonHoltzendorff-Kohler I 452). Bei der Handelsgesellschaft und dem nicht rechts-fähigen Verein (a. a. O. S. 266 ff.) ist durch die energische Ausprägung dergesamten Hand die Subjektstellung der Teilhaber in ihrer Verbundenheit ver-festigt, wie ja hier auch das Hauptmittel der gegenüber anderem Gemein-schaftsvermögen gesteigerten Vermögensabsonderung ein die Personeneinheitausdrückender Name (Firma, Vereinsname) ist.

66 Dies zeigt z. B. ein Vergleich des hochadligen Hausguts oder auchdes (im Sinne des preufs. L.R.) als Familiengut konstruierten Fideikommifs-vermögens mit dem gemeinrechtlichen Fideikommifsvermögen; des Vermögensder Aktiengesellschaft oder auch der durch das neue H.G.B. zur juristischenPerson erhobenen Aktienkommanditgesellschaft mit dem Aktienkommandit-gesellschaftsvermögen des alten Rechts; des Vermögens eines rechtsfähigen