§ 104. Gesamtsacken.
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gehenden Aufgabe bestimmt, andere auf dauernden oder gar immer-währenden Bestand angelegt 61 . Überaus ungleich ist vor allemdas Mals rechtlicher Geschlossenheit, das den Sondervermögen imVerhältnis zu dem übrigen Vermögen ihres Subjektes eignet 62 .So ist die objektive Einheit des Sondervermögens von sehr ver-schiedener Art und Kraft. Ihre Entfaltung aber steht in leben-diger Wechselwirkung mit der rechtlichen Ausgestaltung des ihrauf seiten des Subjektes entsprechenden Verhältnisses. Wo sichdie Vermögenssonderung mit der Unterscheidung mehrerer Rechts-stellungen derselben Person deckt, wirkt der besondere personen-rechtliche Zustand, in dem sich das Subjekt des Sondervermögensals solches befindet, befestigend und verstärkend auf die objektiveEinheit ein 68 . Auf der Nachwirkung erloschener Persönlichkeitberuht die vergängliche Selbständigkeit der Nachlafsvermögen.Und vor allem wird die Einheit der Gesell Schafts- und Gemein-schaftsvermögen in dem Mafse, in dem das Prinzip der gesamten
61 Vorübergehendem Zweck dient die Vermögenssonderung durch Kon-kurs, Liquidation oder Zwangsverwaltung, die Absonderung des Nachlasses,die Bildung eines Sammelvermögens. Der Bestand einer Erbschaft alsSondervermögen kann aber für einen längeren Zeitraum fjedoch nicht über30 Jahre oder den späteren Eintritt gewisser persönlicher Ereignisse hinaus)durch verfestigte Erbengemeinschaft, Nacherbschaft oder Testamentsvoll-streckung gesichert werden (B.G.B. § 2044, 2109, 2210). Die familienrechtlichenSondervermögen sollen regelmäfsig so lange wie die Ehe oder der häuslicheVerband, das Geschäftsvermögen so lange wie das Geschäft, die Gesellschafts-und Gemeinschaftsvermögen so lange wie die Gesellschaft oder Gemeinschaftbestehen. Das Fideikommifsvermögen und die unselbständigen Stiftungs-vermögen sind auf immerwährende Dauer angelegt.
62 Das geringste Mafs rechtlicher Geschlossenheit, das hinter dem vomLeben anerkannten tatsächlichen Verhältnis weit zurückbleibt, ist dem Ge-schäftsvermögen des Einzelkaufmanns zugestanden. Umgekehrt nähert sichdie Geschlossenheit mancher Gemeinschaftsvermögen der eines Körperschafts-vermögens, die eines zweckgebundenen Fonds der eines Anstaltsvermögens.Fast ganz verselbständigt ist das Fideikommifsvermögen.
03 So bei den familienrechtlichen Sondervermögen der familienrechtlicheZustand der Person; beim Lehnsvermögen die Vasallität; beim Handels-vermögen die durch die Firma als Sondernamen ausgedrückte kaufmännischeBechtsstellung; bei den zweckgebundenen Fonds die innerhalb des Organismusder zur Vermögensherrin berufenen Verbandsperson hergestellte besondereWillensorganisation für die Fondsverwaltung; bei dem Konkursvermögen dieStellung als Gemeinschuldner. Man kann hier von einer doppelten Personeu-rolle sprechen; Gierke, Genossenscliaftstli. S. 458 ff. Nicht aber, wieneuestens wieder die Begründung des Preufs. Entw. zu einem Gesetz überFamilienfideikommisse S. 33, von einem doppelten Recktssubjekt.