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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

ist das Ersatzprinzip anerkannt, nach dem alles, was durch einOpfer von Bestandteilen eines Sondervermögens erworben ist, indieses Sondervermögen fällt; doch gilt auch dieses Prinzip nichtdurchweg und nicht überall in gleicher Ausdehnung 68 . Was einSondervermögen kraft des Naturlaufs und ordentlicher Wirtschafts-führung an natürlichen und bürgerlichen Früchten hervorbringt,wächst ihm in den meisten Fällen zu; allein das Einkommen ausmanchen Sondervermögen gehört zu einer anderen Vermögensmassedes Vermögensherrn oder entgeht diesem überhaupt 69 . Der Bestand desSondervermögens ist bald der Verfügung des Vermögensherrn unter-worfen, bald teilweise oder völlig seinem willkürlichen Eingriff ent-rückt 60 . Manche Sondervermögen sind nur zur Lösung einer vorüber-

scliaftung oder Entgemeinschaftung verknüpft. Darum ist sie, weiin sie durchWillenserklärung erfolgt, rechtsgeschäftliche Veräußerung. Die Vergemein-schaftung, die mit dem Eintritt der allgemeinen Gütergemeinschaft und derFahrnisgemeinschaft von Rechtswegen erfolgt, ist eine Art der Gesamtnach-folge. Welcher von den gesonderten Vermögensmassen ein Vermögenserwerbzuwächst oder welche ein Vermögensverlust trifft, hängt zum Teil von Willens-erklärungen ab; hei den Handelsvermögen dient als Mittel solcher Willens-erklärungen der Gebrauch der Firma. Vielfach aber entscheiden zwingendeoder doch subsidiäre gesetzliche Regeln.

68 Nach'dem B.G.B. gilt Surrogation in vollem Umfange für das ehelicheVorbehaltsgut (§ 1370) und Gesamtgut (§ 1473), das freie Kindergut (1638), dieErbschaft während der Erbengemeinschaft (§ 2041), der Belastung durch Nach-erbschaft (§ 2111) und als Gegenstand des Erbschaftskaufs (§ 2374); Surrogationmit Einschränkungen für das Sondergut bei der Errungenschaftsgemeinschaft(§ 1524) und der Fahrnisgemeinschaft (§ 1554); Vermutung für Surrogation beidem Frauengut unter ehemännlicher Verwaltung und Nutzniefsung (§ 1381 u.1382) und dem Kindergut unter elterlicher Nutzniefsung (§ 1646). Surrogationmit Einschränkungen tritt beim Fideikommifsvermögen ein; Sachs. Ges. überFamilienanwartschaften v. 7. Juli 1900 § 17, Preufs. Entw. § 25. Vgl. dazuKöhler, Arch. f. b. R. XXII 8 ff.

68 Die Nutzungen des Lehns- und Fideikommifsvermögens fallen insAllodialvermögen des Besitzers; die Nutzungen des Sonderguts (Eingebrachten)der Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft fallen ins Gesamtgut (§ 1525);die Nutzungen des Eingebrachten der Frau bei gesetzlichem Güterstande er-wirbt der Mann, die des unfreien Kinderguts der Inhaber der elterlichen Gewalt.

00 So ist nicht nur das Geschäftsvermögen des Einzelkaufmanns, sondernauch das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft freier Verfügung desGeschäftsherrn unterworfen, dagegen das Vermögen der Kommanditgesellschaftteilweise gebunden (Gierke, Genossenschaftsth. S. 460, 506 ff., 509 ff.). DasGrundvermögen ist (bis zur Beschlagnahme) frei, die Bahneinheit gebunden(Preufs. G. § 57). Die stärkste dauernde Gebundenheit findet sich beim Fidei-kommifsvermögen und bei den zweckbestimmten Fonds. Einer vorübergehendenVinkulierung unterliegt die Konkursmasse, das einer Beschlagnahme unter-worfene Sondervermögen, der Nachlaß von Verbandspersonen (oben Bd. I 573).