Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
59
Einzelbild herunterladen
 

§ 104. Gesamtsachen.

59

Gesellschaftsvermögen 61 , insbesondere das Handelsgesellschaftsver-mögen und dessen Rückstände 62 , und mancherlei sonstiges Ge-meinschaftsvermögen 53 .

Die Soudervermögen weisen untereinander grofse Verschie-denheiten auf. Für einige von ihnen bildet eine bestimmtekörperliche Sache den unentbehrlichen Kern 64 , während die anderenvon keinem Sachkörper abhängen BB . Durch sehr verschiedene Vor-gänge und nach sehr verschiedenen Regeln vollzieht sich die Bil-dung und Auflösung, sowie die Mehrung und Minderung derSoudervermögen, mag nun dabei lediglich eine objektive Veränderunginnerhalb des Gesamtvermögens des Vermögensherrn stattfinden 66oder auch ein Subjektwechsel eintreten 67 . In erheblichem Umfange

61 Wie im älteren deutschen Recht und im preufs. A.L.R., so wieder imB.G.B. § 718 ff. Im gemeinen Recht war gew'ohnheitsrechtlich mindestensdie Wirksamkeit von Vereinbarungen, die ein Gesellschaftsvermögen als Sonder-gut verselbständigen, durchgedrungen; Ros in in Gruchots Beitr. XXVII 127 ff.Hierher gehört auch das Sammelvermögen; vgl. oben Bd. I 672 Anm. 43 unddazu jetzt B.G.B. § 1914. Über die Steigerung der Geschlossenheit desGesellschaftsvermögens bei nicht rechtsfähigen Vereinen vgl. Gierke, Vereineohne Rechtsfähigkeit Iiap. IV. '

52 Hier ist der Begriff des Sondervermögens nach dem Vorgänge desR.O.H.G. durchweg in der Praxis und überwiegend auch in der Theorie an-genommen; vgl. Lab and, Z. f. d. g. II.R. XXXI 1 ff, Beklter I 215 ff,Gierke, Genossenscliaftsth. S. 436 ff, 461 ff. Beiträge zum Nachweise derEinheit des Handelsgesellschaftsvermögens im älteren deutschen Recht liefertRehme, Z. f. d. g. II. R. XLII 385 ff.

53 Insbesondere nach deutsch, u. preufs. R. und jetzt nach B.G.B. § 2032der Nachlafs alsgemeinschaftliches Vermögen von Miterben; dasGesamt-gut bei ehelicher Gütergemeinschaft und bei fortgesetzter Gütergemeinschaft;das Reedereivermögen.

64 So ein Grundstück für das Grundvermögen, das Lelms-, Stammguts-und Fideikommifsvermögen (abgesehen von Geldlehen und Geldfideikommissen)und die Bahneinheit; ein Schiff für das Schiffsvermögen.

56 Sie können daher auch aus lauter unkörperlichen Sachen bestehen.

66 Die Sonderung oder Vereinigung der Vermögensmassen und die Grenz-verschiebung zwischen ihnen vollzieht sich bald von Rechtswegen, bald durcheine darauf gerichtete Handlung des Vermögensherrn. Eine derartige Handlungist in manchen Fällen formbedürftig und an behördliche Mitwirkung gebunden;so bei der Stiftung oder Erweiterung eines Familienfideikommisses, bei derBegründung oder Aufhebung einer Eigentümergrundschuld. Die Bahneinheit,entsteht mit der Genehmigung zur Betriebseröffnung oder der früheren Ein-tragung in das Bahngrundbuch und hört mit dem Erlöschen der Genehmigung,jedoch wenn sie eingetragen ist, erst mit der Schliefsung des Bahngrundbuch-blattes auf; Preufs. G. § 3.

57 Ein Subjektwechsel ist stets auch mit der Bildung, Veränderung oderAuflösung von Gesellschafts- oder Gemeinschaftsvermögen durch Vergemein-