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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

mögen 45 ; die innerhalb des Vermögens von Ehegatten und von Haus-kindern gesonderten Yermögensmassen 46 ; die Erbschaft in der Handdes Erben 47 und der Nachlafs von Verbandspersonen 48 ; die durchprivate oder öffentliche Zwecksatzung gebundenen unselbständigenStiftungsmassen, Fonds und Kassen 49 ; die Konkursmasse 50 ; alles

Z. f. H.R. XXXI 2 ff., Regelsberger, Rand. I § 95 Anm. 11. Das Geschäfts-vermögen des Einzelkaufmanns ist rechtlich freilich nur in einzelnen Be-ziehungen von dessen sonstigem Vermögen gesondert; allein insoweit, als diesder Fall ist, wird es auch rechtlich als einheitliches Ganze behandelt. Dasneue II.G.B. § 2528 bringt dies zu unzweideutigem Ausdruck.

45 Ehrenherg a. a. 0. S. 400 ft.; Co sack, H.R. § 32 VI; R.Ger. XXXIIKr. 2, XXXIII Nr. 18, XLV Nr. 11. Die Behandlung des Schiffsvermögens alsSondergut ist altes deutsches Recht.

46 Gierke, Genossenschaftstli. S. 377 ff. u. 408 ff.; so auch nach demB.G.B. eingebrachtes Gut und Vorbehaltsgut heim gesetzlichen Güterstande,Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut hei den Gütergemeinschaften, un-freies und freies Vermögen des Kindes unter elterlicher Gewalt.

47 Das deutsche Erbrecht beruhte durchweg auf der Behandlung derErbschaft als eines dem Erben angefallenen Sondervermögens; im Falle einerSondererbfolge spaltete sich der Nachlafs in mehrere Sondervermögen. Auchdas B.G.B. verleiht der Erbschaft in erheblichem Umfange Sondergutsnatur;ist ein Testamentsvollstrecker ernannt oder ein Nacherbe vorhanden, so ge-winnt die Erbschaft gesteigerte und ständigere Geschlossenheit.

48 Vgl. oben Bd. I 572.

49 Solche Sondervermögen gehören, obschon sie auch als Bestandteiledes Gesamtvermögens einer Einzelperson Vorkommen können, regelmäßig zumVermögen einer Verbandsperson. Durch Privatstiftung entstehen sie, wennzwar keine Stiftungsperson geschaffen, aber auch nicht blofs eine Zuwendungunter einer Auflage gemacht, sondern eine Vermögensmasse als solche füreinen bestimmten Zweck gewidmet und gesonderter Verwaltung unterstelltwird. Wie im Mittelalter (Gierke, Gen.R. II 962 Anm. 5, 963 Anm. 6, 964Anm. 7), kommen auch heute solche stiftungsmäfsig gebundenen Sondervermögeninnerhalb des Vermögens von Staaten, Kirchen, Gemeinden, Universitäten,Innungen usw. vielfach vor. Kraft öffentlichrechtlicher Zwecksetzung sind z. B.nach Reichsrecht innerhalb des Reichsvermögens der Reichsinvalidenfondsund der Reichskriegsschatz, innerhalb des Gemeindevermögens die Gemeinde-krankenkassen (R.Kr.V. G. § 415), innerhalb des Innungsvermögens dieInnungskrankenkassen (ib. §73 u. R.Gew.O. § 100 c), innerhalb mancher Berufs-genossenschaftsvermögen Versicherungsanstalten mit Nebenstatuten (Bau-U.V.G.§ 16 ff., See-U.V.G. § 130 ff.) als Sondervermögen ausgestaltet. Ebenso nachLandesrecht mancherlei staatliche, kirchliche oder kommunale Fonds, bis-weilen auch öffentliche Sparkassen, Leihhäuser, Versicherungsanstalten usw.Vgl. Bekker, Fand. § 69 Beil. III b; Regelsberger, Fand. I § 87;Dernburg, Preufs. P.R. § 51; Rosin, Arbeiterversicherung I 449 ff.; Ber-natzik, Arch. f. öffi R. V 264 ff.; oben Bd. I § 77 Anm. 45, 17, 19 u. 20,§ 78 Anm. 3; R.Ger. XXXII Nr. 80 S. 328, XXXIV Nr. 2 S. 57, Nr. 42 S. 184.

60 Fitting, Das Reichskonkursrecht, Berlin u. Leipzig 1881, S. 23 ft'.;R.Ger. XIV 307, XXIX 36, XXXIII 366.