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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 104. Gesamtsacken.

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auch aus dem heutigen Recht nicht verschwunden, da das Ver-mögen als Ganzes den einheitlichen Gegenstand einer Rechtsnachfolge,einer Nutzniefsung und einer Vergemeinschaftung bilden kann 37 .In besonderer Ausprägung begegnet vielfach die Vergegenständ-lichung des Gesamtvermögens von juristischen Personen, namentlichvon solchen Genossenschaften, deren Vermögen einer zwischen derVerbandsperson und ihren Mitgliedern geteilten Sachherrschaftunterliegt 38 .

Vor allem aber gehören zu den unkörperlichen Gesamtsachendie als objektive Einheiten anerkannten Sondervermögen, zudenen sich Teilinbegriffe eines Gesamtvennögens oder mehrererGesamtvermögen zusammenschliefsen. Der Begriff des Sonderver-mögens, den das römische Recht nur in beschränktem Umfangeentwickelt hat 39 , ist vom deutschen Recht kräftig ausgebildet undmannigfach entfaltet worden 40 . Er spielt auch im geltendenRecht eine sehr bedeutungsvolle Rolle. Deutschrechtliche Sonder-vermögen sind: das Grundvermögen 41 ; das Lelms-, Stammguts- undFideikoinmifsvermögen 42 ; die neuerdings ausgebildete Bahnein-heit 43 ; das Geschäftsvermögen des Kaufmanns 44 ; das Schiffsver-

Rechte, die einem Menschen zugehören, kann als ein einzelnes Ganze an-gesehen werden. Eine Anwendung hiervon macht Anli. § 19 zu I, 11 § 646beim Verpfandungsvertrage.

87 B.G.B. § 1922, 1363, 1649, 1438. Bei der Vermögensübernahme unterLebenden und dem Niefsbrauch am Vermögen wird die objektive Einheit desGanzen wenigstens in Ansehung der zugehörigen Schulden wirksam; B.G.B.§ 419, 10861088.

38 Oben Bd. I 484 u. 539 ff.

89 Bei der Dos und den Pekulien; zum Teil (durch hereditatis petitio undbeneficium inventarii), jedoch keineswegs grundsätzlich auch hei der Erbschaft.

40 Gierke, Gen.R. II 65, 930 ff., 962 ff.

41 Die Auffassung des Vermögensinbegriffes, den ein Grundstück mit zu-gehörigen Sachen und Rechten und dinglichen Schulden bildet, als einer Sach-einkeit liegt zahlreichen Erscheinungen zugrunde und tritt am deutlichstenbei der Zwangsvollstreckung indas unbewegliche Vermögen zutage. Vgl.auch R.Ger. LXII Kr. 42 S. 173175.

42 R.Ger. XXVI 141, XXXIV 234, LIV 104; Konk.O. § 52; für das Fidei-komifsvermögen ausdrücklich Preufs. Entw. § 1. Vgl. Rosin, Jakrb. f. D.XXXII 353 ff. Unrichtig Bekker, Pand. I 152 ff.; richtiger früher in Z. f. d.g. II.R. IV 536. Nach manchen älteren Bergordnungen auch das Berg-vermögen; Beseler, D.P.R. § 207 B.

43 Preufs. Ges. über die Bahneinheiten v. 8. Juli 1902 § 17; R.Ger. LINr. 23.

44 Gierke, Genossenschaftsth. S. 456 ff.; Bekker, Pand.1215; Cosack,H.R. § 14; R.Ger. XLVI Nr. 67. A.M. z. B. Behrend, II.R. § 37, Laband,