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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Sachen für sich selbständige Rechtsobjekte 30 . Jede von ihnenist daher ein besonderer Gegenstand des Eigentums 81 , kann miteinem besonderen Pfandrecht oder Niefsbrauch belastet sein undist besonderem Besitz zugänglich 32 . Über jede von ihnen kann be-sonders verfügt und ein besonderer Rechtsstreit geführt werden.Ist aber an einer Einzelsacbe ein besonderes Rechtsverhältnis be-gründet, das dem an der Gesamtsache bestehenden Rechtsverhält-nis widerstreitet, so gebührt ihm der Vorrang 33 .

III. Unkörperliche Gesamtsachen, Eine unkörper-liche Gesamtsache ist ein als einheitliches Rechtsobjekt anerkannterInbegriff, dem nicht nur körperliche, sondern auch unkörperlicheSachen als Bestandteile angehören können 34 .

Als unkörperliche Gesamtsache läfst sich das Gesamt ver-mögen einer Person vorstellen, sobald es seinem Subjekt gegen-über objektiv verselbständigt wird. Die Behandlung des Gesamt-vermögens als eines Sachganzen war dem älteren deutschen Rechtgeläufig 35 . Sie erhielt sich im preufsischen Landrechte 86 und ist

30 Seltsamer Weise bestreitet (lies Sokolowski S. 358 ff. Im Falleder Herabminderung des Bestandes auf eine einzelne Sache vereinigt sichnatürlich das Recht am Ganzen mit dem Recht an der Einzelsache, was dasSachs. G.B. § 63 besonders hervorhebt.

81 Seuff. XXXVI Nr. 127 S. 182:während nebenher das Eigentum anden einzelnen Stücken fortbesteht. Fremdes Eigentum an einer Einzelsachehebt bis zu ihrer Aussonderung die Zugehörigkeit zum Ganzen nicht auf. ImFalle der Übereignung der Gesamtsache erlangt der Erwerber an einer solchenEinzelsache dann das Eigentum, wenn hinsichtlich ihrer die Voraussetzungendes Eigentumserwerbes vom Nichtberechtigten erfüllt sind.

32 Fremder Besitz an einer Einzelsache steht nicht nur, wenn der Herrder Gesamtsache den mittelbaren Besitz behält, sondern auch dann, wenn erden Besitz verloren hat, der Zugehörigkeit zur Gesamtsache nicht entgegen.Wird eine Bibliothek als Ganzes durch Übergabe übereignet, so ist darinmangels gegenteiliger Erklärung zugleich die Anspruchsabtretung zu finden,mit der nach B.G.B. § 931 auch das Eigentum an den ausgeliehenen und ab-handen gekommenen Büchern übergeht.

33 Preufs. L.R. I, 2 § 38:Auch gehen die besonderen Rechte und Lasteneiner Sache blofs durch die einseitige Handlung, vermöge welcher die Sacheeinem Inbegriff einverleibt wird, noch nicht verloren; Sachs. Gb. § 63. Ebensogeht ein später an der Einzelsache erworbenes Recht den aus ihrer Zugehörig-keit zur Gesamtsache hergeleiteten Ansprüchen vor.

34 Sie ist also stetsVermögen im objektiven Sinne; oben Bd. I 275 ff.Möglich ist natürlich, dafs sie zeitweise nur körperliche Sachen enthält.

35 Dies beweisen die Vergabungen des ganzen Vermögens durch Auf-lassung, die dem Manne am Vermögen der Frau zugesprochene Gewere, dieRegeln über den Erbschaftserwerb usw.

36 Preufs. L.R. I, 2 § 33: Auch der Inbegriff aller einzelnen Sachen und