§ 104. Gesamtsachen.
55
Sie unterliegt einheitlicher rechtsgeschäftlicher Verfügung 20 undeinheitlicher Rechtsverfolgung 27 . Jedes Rechtsverhältnis aber, dasan ihr besteht, umspannt alle ihr jeweilig zugehörigen Einzelsachenund ergreift daher ohne weiteres die ihr durch natürlichen Zu-wachs oder durch ordnungsmäfsige Zufügung neu einverleibtenStücke 28 . Es erfafst jedoch die Einzelsachen nur als Bestandteileund läfst daher jedes Stück in dem Augenblicke los, in dem esdurch natürlichen Verlauf oder durch ordnungsmäfsige Ausscheidungabgesondert wird 29 .
Trotz ihrer Zugehörigkeit zur Gesamtsache bleiben die Einzel-
26 Die Gegner sehen darin nur eine Zusammenfassung der Einzelsacliendurch ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung. In Wahrheit er-greift die Veräufserung oder Verpfändung einer Gesamtsache die einzelnenStücke auch dann, wenn es an jedem auf sie gerichteten Willen oder selbstam Bewufstsein ihres Daseins fehlt. Es bedarf vielmehr einer Willenserklärung,um ein Stück auszunehmen. Sonst wird der objektive Zusammenhang wirksam.Vgl. Seuff. XII Nr. 140, XXXVI Nr. 127. — Eine andere Frage ist, wie derÜbergang des Eigentums oder die Begründung des dinglichen Rechts an derGesamtsache realisierbar ist. So wird man mit dem R.Ger. LII Nr. 100 an-nehmen müssen, dafs der Eigentümer eines im unmittelbaren Besitz einesDritten befindlichen Sachinbegriffs durch Verfügung über einen realen Teildesselben, der eine nicht individuell bestimmte Menge der Bestandteile um.fassen soll, weder Eigentum übertragen noch Pfandrecht oder kaufmännischesZurückbehaltungsrecht begründen kann, weil es an der erforderlichen Besitz-übertragung fehlt.
27 Für das gemeine liecht streiten die Gegner, ob die römische vindicatiogregis, deren Deutung in einem mit der Verneinung des Eigentums an derHerde vereinbaren Sinne auf sehr verschiedene Weise versucht wird, aufandere Gesamtsachen auszudehnen ist (so Köhler a. a. 0. S. 294 ff., Dern-burg, Band. I § 22'6, Regelsberger § 97 IIA) oder nicht (so J bering, Geistdes röm. R. III. § öl Anm. 22, Windscheid I § 137 Anm. 7—8, Brinz a.a. O., Cramer a. a. O. S. 50 ff.). Wird die Gesamtsache als Sacheinheit an-.erkannt, so versteht sich die Zulässigkeit einer auf das Ganze gerichteten ding-lichen Klage von selbst; Girtanner a. a. O. S. 213 ff., Bekker I 296 ff.,Seuff. VII Nr. 283 u. XIII Nr. 308. Dies gilt auch für das heutige deutscheRecht; Dernhurg, B.R. III 8, Cosack II § 212 II, Sokolowski S. 397;a. M. Reh he in I 80, Biermann zu § 985 Bern. 4.
28 Rreufs. L.R. I, 2 § 36; Seuff. XIU Nr. 308. Nur eine Folgerunghieraus enthalten die Vorschriften des B.G.B. § 588 Ahs. 2 S. 2 und § 1048Abs. 1 S. 2, die daher analoger Anwendung fähig sind.
28 Breuls. L.R. I, 2 § 37; Seuff. XXXVI Nr. 127, L Nr. 8. Für dasRecht des B.G.B. wird hier namentlich § 92 wichtig. — Zu einer ordnungs-mäfsigen Zufügung oder Ausscheidung bedarf es einer Handlung, die einerseitsden erforderlichen äufseren Zusammenhang herstellt oder zerstört, andererseitsdie Bestimmung für den gemeinschaftlichen Zweck nach den Regeln derWirtschaftsführung begründet oder aufhebt. Vgl. Beseler S. 304. Vorüber-gehende Verbindung oder Trennung ist einflußlos.