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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Ganzen auf und können daher durch die Zugehörigkeit zu derGesamtsache eine besondere rechtliche Eigenschaft annelnnen. Soprägt nach dem B.G.B. die Zugehörigkeit zu einem Warenlageroder einem sonstigen Sacliinhegriff, dessen bestimmungsmäfsigerGebrauch in der Veräufserung der Einzelsachen besteht, alle be-weglichen Sachen zu verbrauchbaren Sachen 22 . Als einheitlichesRechtsobjekt ist die Gesamtsache ein geeigneter Gegenstand recht-licher Sachherrschaft. Darum ist an ihr ein selbständiges Eigen-tum begründet 23 . Niefsbrauch und Pfandrecht sind an ihr mög-lich 24 . Auch ein Besitz an ihr ist keineswegs ausgeschlossen 25 .

22 B.G.B. § 92 Abs. 2. Sind sie an sich unverbrauchbar, so gewinnen siemit der Ausscheidung aus dem Inbegriff diese Eigenschaft zurück. So ergriffauch die oben § 101 Anm. 36 erwähnte Verliegenschaftung von Gesamtsachendie Einzelsachen nur als Bestandteile.

23 Seuff. XIII Nr. 308, XXXVI Nr. 127 (Eigentumsvorbehalt); über-einstimmend die oben Anm. 11 Genannten bis auf letrazycki, der nur be-grenzte dingliche Rechte, nicht Eigentum an Inbegriffen anerkennt. Da dieGesamtsache ein körperlicher Gegenstand ist (oben Anm. 15), steht auch fürdas geltende Recht B.G.B. § 90 nicht, wie mit der herrschenden Ansicht auchDernburg a. a. 0. meint, entgegen; vgl. auch Sokolowski S. 390.

** Seuff. XV Nr. 187, XLIX Nr. 77, L Nr. 8; R.O.II.G. XIV 109. Ebensonach B.G.B. § 1035 (Niefsbrauch); a. M. hinsichtlich des Pfandrechts, weil derInbegriff keineSache sei, R.Ger. LIII Nr. 54 S. 220. Dem Erfolge nachdeuten auch Solche, die ein dingliches Recht nur an den Einzelsachen fürmöglich halten, dieses bei der Niefsbrauchsbestellung oder Verpfändung untereinemGesamtnamen in ein Recht am Ganzen um, indem sie der be-stimmungsmäfsigen Ausscheidung oder Einverleibung von Einzelsachen ding-liche Wirkung beilegen; so Köhler, Jalirb. a. a. O. S. 296 ff., RegelsbergerI 373, R.Ger. LIII Nr. 54.

25 Für das gemeine Recht erklären wegen 1. 30 § 2 D. de usurp. et usuc.41, 3 auch Manche, die Eigentum und dingliches Recht an Gesamtsachen an-nehmen, einen Besitz an ihnen für unmöglich; so Puclita u. Arndts a. a. O.,Sokolowski S. 395, Seuff. III Nr. 329; weitere Nachweise b. Randa, Be-sitz S. 530 Anm. 3. Vgl. dagegen Beseler § 76 Anm. 7, Baron a. a. 0. S. 57 ff.,Fuchs a. a. O. S. 85, Till a. a. O. S. 757, Bekker I 297, R.Ger. b. Seuff.L Nr. 8 (Pfandbesitz an einem Weinlager im Ganzen, den die zeitweiligeWiederaushändigung des Schlüssels an den Eigentümer behufs Aholung ein-zelner Flaschen nicht zerstört hat). Im Preufs. L.R. I, 7 § 49 u. 53 (vgl.Bornemann, Syst. I 279 Anm.) u. im Österr. Gb. § 311, 427, 452 u. 481 ist derBesitz an Gesamtsachen unzweideutig anerkannt. Nach dem B.G.B. ist derBesitz an einem Sachinbegriff um so weniger ausgeschlossen, als auch beiEinzelsachen der Besitz am Ganzen von dem Besitz an Bestandteilen unter-schieden wird. So gut wie der Besitz eines Hauses trotz Vermietung einzelnerRäume ein einheitlicher und uno actu übertragbarer Besitz bleibt, ist derBesitz einer Bibliothek im Ganzen ein einheitliches Verhältnis, wenn auch anden einzelnen Büchern, je nachdem sie gerade ausgeliehen sind oder nicht,Besitz ungleicher Art besteht.