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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 104. Gesamtsachen.

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dafs trotzdem ihr Inbegriff eine von der Summe seiner Bestand-teile unterscheidbare Saeheinheit bildet. Ein derartiges Verhältniskann nicht willkürlich durch beliebige Zusammenfassung von Einzel-sachen unter einem Sammelnamen hergestellt werden 1T . Vielmehrbesteht es für die Kechtsordnung nur insoweit, als ein Inbegriffvon Einzelsachen vermöge ihrer durch dauernde Zweckgemeinschaftbegründeten objektiven Zusammengehörigkeit nach allgemeiner Ver-kehrsanschauung als einheitlicher Gegenstand gilt. Hiernach ge-hören zu den Gesamtsachen manche Inbegriffe individuell bestimm-ter Einzelsachen, die erst in ihrer Verbindung einander zueinem für einen spezifischen Gebrauchszweck geeigneten Gegen-stände ergänzen 18 . Insbesondere aber fallen unter den Begriff derGesamtsache die auch im Wechsel der sie bildenden Einzelsachenihre Fähigkeit zur Erfüllung eines spezifischen Zwecks bewahren-den Inbegriffe, wie die Herde, das Gutsinventar, die Bibliothek,die Kunst- oder Naturaliensammlung, das Warenlager 19 .

Die körperliche Gesamtsache ist als einheitliches Ganzeein selbständiges Rechtsobjekt 20 . Sie deckt sich als solches nichtmit der Summe ihrer jeweiligen Bestandteile und bleibt daher die-selbe, wenn auch die in ihr enthaltenen Einzelsachen wechseln 21 .Die Einzelsachen gehen insoweit, als sie Bestandteile sind, im

sind, gelten sie auch dann, wenn sie den Gegenstand besonderer Rechtebilden, nur als Teile einer Einzelsache; oben § 103 Anm. 2. Wenn sie aberzwar getrennt sind, jedoch für sich nicht als Rechtsobjekte Vorkommen, ent-steht aus ihrer Verbindung zur Mengesache gleichfalls nur eine Einzelsache;oben § 103 Anm. 4.

17 Auch wenn daher z. B. in einheitlicher Weise das gesamte Mobiliaroder der Rferdehestand vermacht oder verkauft wird, handelt es sich nichtum eine Gesamtsache.

18 So z. B. ein Buch in mehreren Bänden, ein Vier- oder Zweigespann<Seuff. XXXVI Nr. 72), ein Ornat. Möglicherweise auch ein Komplex vonLiegenschaften; Wächter, Württ. P.R. II 235 Anm. 5, Beseler §76 Anm. 2,Dernburg, B.R. III 6 Anm. 6, Sächs. Gb. § 64.

19 Vgl. z. B. Seuff. VII Kr. 283 (Herde), XII Nr. 140 (Gutsinventar), XVNr. 187 (Theaterinventar), XIII Nr. 308 u. XLIX Nr. 77 (Warenlager), XXXIINr. 127 u. L Nr. 8 (Weinlager).

20 Preufs. A. L.R. I, 2 § 32, Österr. Gb. § 302, Sächs. Gh. § 62. Auchdas B.G.B. spricht in § 1035 vomNießbrauch an einem Inbegriffe vonSachen. Die herrschende Meinung sieht darin eine Entgleisung und leugnetfür das B.G.B. die Eigenschaft des Inbegriffs als Rechtsobjekt. Vgl. dagegenCosack I § 41 III, Sokolowski S. 384 ff., aber auch Dernburg III 7 ff.

21 Preufs. A. L.R. I, 2 § 38; Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. XXXVINr. 127 S. 182:wo das Ganze als ein dauerndes, das Einzelne als vergänglichwechselnd gedacht wird.