52 Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
faclier Art, von denen die einen nur körperliche, die anderen auchunkörperliche Einzelsachen enthalten können. Im Einklänge mitdem richtigen Grundgedanken der alten Theorie, deren Unter-scheidung von universitates facti und juris nur an fehlerhafter Fassunglitt und durch unhaltbare Verallgemeinerungen entstellt wurde 14 ,lassen sie sich als körperliche und unkörperliche Gesamtsachenunterscheiden 15 .
II. Körperliche Ge samt Sachen. Eine körperliche Ge-samtsache, in der Sprache des B.G.B. ein „Sachinbegriff“, liegtvor, wenn körperliche Einzelsachen, ohne die Eigenschaft vonEinzelsachen einzubüfsen, zu einem als Rechtsgegenstand aner-kannten einheitlichen Ganzen verbunden sind. Hierzu ist einer-seits erforderlich, dafs die einzelnen Sachkörper sowohl äufserlichvon einander getrennt wie für sich zum Gegenstand besondererRechte geeignet bleiben 16 . Es ist aber andererseits erforderlich,
in diesem Sinne sagen, ist um so weniger verbindlich, als im B.G.B. wesent-liche Änderungen eingetreten sind. Die Vorschrift des § 90 hat auch hier nurterminologische Bedeutung (oben § 100 Anm. 1, unten Anm. 15).
14 Die alte Lehre erkannte richtig, dafs, da die rechtlich^ Verbundenheitin dem einen Falle sich an einen sinnlichen Tatbestand anschliefst, in demanderen Falle lediglich einer unsinnlichen Einheit Ausdruck gibt, das Rechthier eine mehr schöpferische Rolle spielt als dort. Sie übersah aber, dafsauch die u. facti erst durch das Recht zur rechtlichen Einheit wird. Und vonihren für die u. juris aufgestellten Sätzen hat namentlich die Regel „ressuccedit in locum pretii et pretium in locum rei“ keine allgemeine Geltung.
]5 Ein Inbegriff von körperlichen Gegenständen ist, soweit er als einheit-licher Gegenstand aufgefafst wird, selbst ein „körperlicher“ Gegenstand. SeineUnterstellung unter den Sachbegriff beruht, wie alle Sachbildung (oben Bd. I269), auf Abstraktion. Allein keineswegs liegt seinem Bestände, wiePuchta,Inst. § 222 Anm. f, u. Arndts §48 meinen, eine Fiktion zugrunde. Vielmehrist er genau so real, wie die körperliche Einzelsache; Warnkönig a. a. 0.S. 179, Girtanner a. a. 0. S. 185 ff., Baron a. a. 0. S. 80. Denn das Sub-strat der Abstraktion ist ein in jedem Augenblick räumlich fest begrenzterTeil der äufseren Güterwelt. Dadurch, dafs die das Ganze bildenden einzelnenSachkörper auch ein jeder für sich das Substrat eines Sachbegriffs bilden,wird die Eigenschaft des Ganzen als eines körperlichen Gegenstandes nichtausgeschlossen; sonst käme diese Eigenschaft auch den Einzelsachen nichtmehr zu, da so lange, als sie Bestandteile des Ganzen sind, ihnen der Sach-gehalt der Einzelkörper zum Teil entzogen ist. Somit kann auch im Sinnedes B.G.B. ein Sachinbegriff trotz § 90 ebensogut „Sache“ sein, wie eine Sache,an deren Bestandteilen besondere Rechte möglich sind, oder eine Mengesache.— Gehören einem Inbegriff unkörperliche Gegenstände an, so ist er, wenn erals Gegenstand gesetzt wird, notwendig ein unkörperlicher Gegenstand, daherfür das B.G.B. niemals „Sache“ im technischen Sinne.
16 Denn wenn sie organisch oder mechanisch miteinander verbunden