§ 104. Gesamtsaclien.
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von universitates facti und juris angegriffen 8 . Mehr und mehr aberwandte man sich gegen den Begriff der Gesamtsache überhaupt,indem man nur Einzelsachen als Rechtsobjekte gelten liefs undjedem Sachinbegriff nur die Bedeutung eines abkürzenden Sammel-namens zugestaud 0 . Indes wurde dieser atomistische Gedanke nurselten folgerichtig durchgeführt 10 . Auch ist der Widerspruchgegen ihn niemals verstummt u . Im Leben hat sich jedenfalls derBegriff der Gesamtsache siegreich behauptet 12 . Er kann auch inZukunft aus unserem Recht nicht verschwinden. Das B.G.B. hatsich freilich seiner ausdrücklichen Anerkennung entzogen, behandeltaber selbst in erheblichem Umfange Inbegriffe von Rechtsobjektenals einheitliche Gegenstände von Rechten und steht einer grund-sätzlichen Ausgestaltung des Begriffes der Gesamtsache nicht ent-gegen 13 . Auch heute fallen unter diesen Begriff Sach verbände von zwie-
8 Yon Mühlenbruch und Hasse a. a. 0., dann von Wächter,Unger, Puclita, Exner, Roth a. a. 0.
9 So besonders Wächter, Erörter. I 15 ff. u. Württ. P.R. a. a. 0.Anm. 15, Unger I 475 ff., Pernice, Krit. V.Schr. a. a. 0., Exner a. a. 0.,Beckmann a. a. 0., Göppert a. a. 0. S. 54 ff.,/ Ran da a. a. 0., S c hey,Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. VIII 116 ff., Köhler, Jaki'b. a. a. 0. S. 291, v. Vangero wa. a. 0. (anders in früheren Auflagen), Brinz a. a. 0., Cr am er a. a. 0.S. 15ff., Holder a. a. 0., Regelsberger a. a. 0., Krainz a. a. 0.; für dasgemeine Recht auch Dernburg, Pand. I § 68, dessen Verwerfung der an-geblich unrömischen Lehre bei seiner Ablehnung der Rezeption in complexunicht recht verständlich ist; für das französ. Recht Crome, Allg. T. S. 177 ff.— Exner, Randa, Schey, Krainz u. A. wollen sogar für das österr. R-,für das Unger noch der Auffassung des Gesetzbuchs Rechnung trägt, dieschroffe Verneinung durchführen; den gleichen Versuch machte für das preufs. R.Förster a. a. 0.; gegen ihn vgl. Eccius a. a. 0. Anm. 4 u. Dernburg,Preufs. P.R. I § 60.
10 Zugeständnisse an das Prinzip der objektiven Einheit finden sich beiWächter (bes. Pand. a. a. 0.), Brinz, Beckmann, Dernburg undRegelsberger. Vgl. auch Crome a. a. 0. S. 178 Anm. 6. Ferner Köhler,B.R. I 453, Arcli. a. a. 0. S. 1 ff. (rechtlich einflufsreicke Zusammengehörigkeit).Windscheid a. a. 0. Anm. 6—8 erkennt Naturganze, nicht dagegen (wie infrüheren Auflagen) andere Sachgesamtheiten als Rechtsobjekte an.
11 In neuerer Zeit sind unter den Germanisten Beseler, Roth undC o s a c k a. a. 0., unter den Romanisten Girtanner, Baron, Puchta,A r n d t s und Bekker a. a. 0. für den einstmals herrschenden Begriff derGesamtsache eingetreten. Vgl. ferner Till, Fuchs und Petrazycki a. a. 0.und bes. Sokolowski S. 390 ff.
12 Dies zeigen die später anzuführenden gerichtlichen Entscheidungen.
13 In Entw. I glaubte man freilich die atomistische Auffassung gesetz-geberisch festlegen zu können; vgl. dagegen Gierke, Entw. S. 284ff., Personen-gemeinschaften u. Vermögensinbegriffe S. 106 ff. Was aber die Motive III 28 ff.
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