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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
Aussteuer der Braut, das Gutsiuventar, die Viehherde, das Waren-lager usw., wurden als Sacheinheiten behandelt und als solche be-sonderen Rechtsschicksalen unterworfen. Frühzeitig wurden dannauch unkörperliche Sachen in die Sachverbände hineingezogen, sodafs der Begriff der Sacheinheit auf ganze Vermögensinbegriffe er-streckt und eine reiche Fülle in sich verbundener Sondervermögenausgebildet werden konnte 4 * . Diese lebensvollen Gebilde vermochtedas römische Recht um so weniger zu unterdrücken, als es auchseinerseits bei allem Streben nach Vereinzelung der RechtsobjekteZugeständnisse an den Begriff der Gesamtsache keineswegs ver-mieden hatte 6 . Vielmehr wurde aus den im Corpus juris ent-haltenen Keimen unter dem Einflüsse der germanischen Rechtsan-schauungen eine umfassende Theorie entwickelt, die den allgemeinenBegriff der „Universitas rerum“ im Sinne eines von den verbundenenEinzelsachen verschiedenen Sachganzen aufstellte und durch dieUnterscheidung der „universitas juris“ und der „Universitas facti“dem besondern Wesen der Inbegriffe von Sachkörperu einerseitsund der Vermögensinbegriffe andererseits gerecht zu werden suchte 6 .Auch die neueren Gesetzbücher nahmen demgemäfs den Begriffder Gesamtsache auf 7 . Seit den ersten Jahrzehnten des 19. Jahr-hunderts wurde jedoch die alte Lehre vom romanistischen Stand-punkt aus lebhaft bekämpft. Zunächst wurde die Unterscheidung
4 Da die Sondervermögen sich aus körperlichen Sacheinheiten ent-wickelten, indem z. B. Lehngüter zu Lehnsvermögen, Schiffe zu Schiffsvermögenoder Warenlager zu Handelsvermögen erweitert wurden und selbst die Geradeund das Heergerät Forderungen und Schulden in sich aufnehmen konnten,waren die Grenzen oft flüssig.
B In welchem Umfange, ist streitig. Sicherlich darf man nicht mitBaron a. a. 0. und Sokolowski a. a. 0. S. 49 ff. die volle Anerkennungder körperlichen Gesamtsache als Rechtsobjekt oder mit Birkmeyer a. a. 0.S. 27 ff. u. 123 ff. den ausgebildeten Begriff der objektiven Vermögenseinheitin das römische Recht hineintragen. Vielmehr entspricht die grundsätzlichablehnende Haltung der meisten neueren Romanisten gegen den Begriff derGesamtsache (unten Anm. 9) den römischen Quellen. Allein unverkennbar sinddoch Ansätze zu einer abweichenden Auffassung hinsichtlich der körperlichenGesamtsache in der vindicatio gregis und in den Aussprüchen über das corpusex distantibus und hinsichtlich des Sondervermögens in der B ehandlung despeculium und der dos vorhanden; vgl. Göppert a. a. 0. S. 49 ff, Pernice,Labeo I 380 ff., Gierke, Gen.R. III 32 ff.
6 Den Grund legte schon die Glosse zu 1. 1 § 8 D. quando de peculio 15, 2.Die Theorie findet sich noch bei Glück, Hopfner und T h i b a u t a. a. 0.
7 Preufs. L.R. I, 2 §32 ff.; Österr. Gb. §302; Sachs. Gb. § 62 ff.; Kreitt-mayr zu Bayr. L.R. II, 5 c. 6; Bern. Gb. § 342 ff; Bündner Gb. § 177; Liv-,Esth- u. Kurl. P.R. Art. 540 ff. und dazu Erdmann I 143 ff.