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2 (1905) Sachenrecht
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§ 103. Einzelsachen.

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IV. Unkörperlicke Einzelsachen. Im Bereiche derErstreckung des Sachenrechts auf unkörperliche Gegenstände ent-sprechen den körperlichen Einzelsachen die als unkörperlicheEinzelsachen individualisierten Vermögensgegenstände (oben Bd. IS. 274 Anm. 16). Dahin gehören die durch ideelle Zerlegung desSachgehalts gebildetenBruchteile einer körperlichen Sache 3 »,die beim Miteigentum einen selbständigen Gegenstand des Eigen-

Fuchs, Grundbuchr. I 15, Neumann zu § 95 Bern. 3, M. Wolff a. a. 0.S. 73 ff., Tobias a. a. 0., S. 401 ff. u. A., wegen des AusdrucksRecht amGrundstück jedem nicht dinglich Berechtigten die in § 95 Abs. 1 S. 2 gefor-derte Berechtigung abspricht, so stehen Pächter und Mieter in den wichtigstenFällen schutzlos da. Nach der ratio legis aber rechtfertigt sich eine ausdehnendeAuslegung. Vgl. Eck S. 102, Gierke a. a. 0. S. 37, Rehbein I 84, Ende-mann I § 52 Anm. 27, Holder zu § 95 Bern. 2, Crome I 280, Riezler zu§ 95 Bern. 2. Es mufs jedes Recht genügen, das die Befugnis gewährt, einderartiges Bauwerk auf dem Grundstück zu haben. Daher bedürfen auch z. B.Unternehmer einer Strafsenbahn keines dinglichen Rechts an der öffentlichenStrafse, um Eigentümer der Schienenanlage zu bleiben. Nicht ausreichendist der blofse Glaube, berechtigt zu sein; a. M. Holder a. a. 0.

89 Das B.G.B. betrachtet bei einer Gemeinschaftnach Bruchteilen denGegenstand als geteilt und spricht daher von Bruchteilen der Sache (ins-besondere in § 1095, 1106, 1114 von demBruchteil eines Grundstücks, derin dem Anteil eines Miteigentümers besteht). Im gemeinen Recht ist dieAnsicht, dafs die Sache selbst geteilt sei (vgl. z. B. Gesterding, Eigentum§ 9, "Wächter, "Württ. P.R. 11 276, Göppert, Krit. V. Sehr. XIV 549,Scheur 1, Teilbarkeit als Eigenschaft von Rechten, Erlangen 1884, S. 23 ff),mehr und mehr aufgegeben. Die herrschende Ansicht sieht das Recht an derSache als geteilt an (vgl. z. B. Arndts § 63, Eck, Doppelseitige KlagenS. 92 ff. u. Krit. V. Sehr. XIX 232 ff., Rümelin, Die Teilung der RechteS. 25 ff., 73 ff., Ran da I §9 Anm. 7, Dernburg, Pand. I §195, Beklcerl§ 32, v. S e e 1 e r, Die Lehre vom Miteigentum nach röm. R., Halle 1896,S. 137 ff), während andere auch das Recht für ungeteilt halten und nur "Wert-,Nutzens- oder Rechnungsteilung annehmen (Girtannner, Jahrb. f. D. III 243,Stein 1 eebner, Das "Wesen des juris commuuio I 28 ff., 134 ff, II 224 ff.,Kollier, Ges. Abh. S. 198 ff, Roth, D.P.R. III 145, Eisele, Arch. f. c. 1r.LX1I1 27 ff, in wechselnder Formulierung auch "Win d s che i d § 142 Anm. 1011).Für das Recht des B.G.B. wird meist ebenfalls eine Umdeutung als erforderlicherachtet, so dafs unter Bruchteilen immer nur Rechtsteile zu verstehen seien;vgl. z. B. Crome I § 59 II, Endemann II § 70 Z. 2, Leonhard S. 157.Allein das B.G.B. betrachtet zweifellos die Sache selbst als geteilt; vgl. Kippzu Windscheid § 149 a. E. Und diese Vorstellung ist mit dem richtig ver-standenen Sachbegriff (oben Bd. I 270) durchaus vereinbar; auch die körper-liche Sache ist nur ein Inbegriff von Beziehungen, dessen Zerlegung in ideelleTeile unkörperliche Sachen ergibt. Vgl. hierzu auch Sokolowski a. a. 0.S. 408 ff.