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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
tums bilden 40 und auch Gegenstand der meisten dinglichen Rechtesein können 41 . Ferner die den Grundstücken gleichgestellten Ge-rechtigkeiten, auf die das ganze liegenschaftliche Sachenrecht An-wendung findet 42 . Endlich alle Gegenstände solcher einzelnenRechte, die übertragbar sind und darum mit einem Niefsbrauchoder Pfandrecht belastet werden können 43 .
Y. Unkörperliche Sachteile. Die unkörperlichen Einzel-sachen haben unkörperliche Bestandteile, die regelmäfsig von jedeman ihnen bestehenden Recht mitumfafst werden, unter Umständenaber den Gegenstand besonderer Rechte bilden können. Ob undinwieweit die Erhebung von Rechtsbestandteilen zu Gegenständendes Sachenrechts möglich ist, entscheidet sich nach der Beschaffen-heit der einzelnen Rechte 44 .
Unkörperliche Bestandteile körperlicher Einzelsachen kann esnicht gehen-. Doch behandelt das B.G.B. Rechte, die mit demEigentum an einem Grundstück verbunden sind, so, als wenn sieBestandteile des Grundstücks wären 46 .
40 Für das Teileigentum gelten im Zweifel alle Vorschriften für dasEigentum und zwar, jenachdem die Sache ein Grundstück oder eine beweglicheSache ist, die für Grundeigentum oder Fahrniseigentum. Vgl. auch Öst. Gb.§ 318: insoweit ihnen aber gewisse obgleich unabgesonderte Teile angewiesensind, hat jeder Miteigentümer das vollständige Eigentum des ihm gehörendenTeils. — Eine Folge davon, dafs jedem Miteigentümer Sondereigentum an einemideellen Sachteil zusteht, ist der Ausschlufs des Anwachsungsrechts (B.G.B.§ 928). Ergreift das Recht eines Jeden die Sache in ihrer Totalität, so mufsdas jus accrescendi grundsätzlich bejaht werden; so denn auch Girtannera. a. 0. S. 262, Steinlechner II § 35, Köhler a. a. 0. S. 139 ff. u. Jahrb.f. D. XVIII 377 ff., Roth III 152, Dernburg I § 195, Randa I 213, Wind-scheid § 169a Anm. 5; a. M. Eck, Doppelseit. Klagen S. 94 ff., v. Seelera. a. 0. S. 64 ff., Sokolowski a. a. 0. S. 417 ff.
41 Nach dem B.G.B. sind Niefsbrauch und Pfandrecht an jedem Bruchteil,Vorkaufsrecht (§ 1095), Reallast (§ 1106) und Grundpfandrecht (§ 1114) nur amBruchteil eines Miteigentümers möglich; Erbbaurecht und Grunddienstbarkeitenan Bruchteilen sind ausgeschlossen.
42 Oben § 101 III 1. Für die Herstellung der Sacheinheit gewinnt hierdie Buchung Bedeutung; vgl. unten § 119 II.
43 B.G.B. § 1068 —1069, 1273 —1274. Desgleichen Bruchteile solcherGegenstände.
44 In besonders weitem Umfange sind die einzelnen Bestandteile der Ur-heber- und Erfinderrechte der sachenrechtlichen Verselbständigung fähig; obenBd. I 805 ff., 887 ff.
45 Darüber vgl. unten § 106 a, E.