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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Saclienreelits.
Öfen, Schmuckgegenstände, Schilder usw., nur einem besonderenBedürfnis des augenblicklichen Besitzers zu dienen bestimmt sind.Hierbei kommt überall nichts darauf an, ob der Eigentümer selbstoder ein Anderer die Verbindung bewirkt hat 35 .
2. Gebäude und andere Werke aber sind auch im Falle derBestimmung für einen dauernden Zweck dann keine Grundstücks-bestandteile, wenn die Verbindung mit dem Grundstück in Aus-übung eines Rechts an einem fremden Grundstückvom Berechtigten vorgenommen ist. Dies gilt von Gebäuden jederArt und allen sonstigen lediglich durch Menschenhand hergestelltenEinrichtungen, wie Röhrenleitungen, Schienensträngen, Tunnels,Telegraphenleitungen, Springbrunnen, Denkmälern usw., nicht da-gegen von Pflanzungen 86 . Erforderlich ist hier aber, dafs einAnderer als der Eigentümer das Gebäude oder sonstige Werk mitdem Boden verbunden und sich hierbei in Ausübung eines eigenenRechtes am Grundstück befunden hat 87 . Dem dinglich Berechtig-ten mufs dabei der Pächter oder Mieter gleichgestellt werden 38 .
35 Nur wird im letzteren Falle die Annahme der Verbindung zu blofsvorübergehendem Zweck näher liegen. Hat ein Unbefugter die Verbindungbewirkt, so kann der Grundeigentümer die Entfernung verlangen. — Wird dieZweckbestimmung in eine dauernde verändert, so verwandelt sich die Sachein einen wesentlichen Bestandteil; vgl. M. Wolff a. a. 0. S. 70 ft', (wo aber S. 71unrichtig auch die Umwandlung eines Bestandteils in eine Einzelsache durchblofse Zweckänderung für möglich erklärt wird).
36 Anders nach der Fassung, des Entw. I § 785. Der jetzigen Fassunggegenüber ist die von Rehbein I 84 und Leonhard S. 164 Anm. 4 verteidigteAusdehnung auf Pflanzungen unmöglich.
37 Erlischt das Recht, ein Gebäude oder sonstiges Werk auf dem fremdenGrundstück zu haben, so bleibt gleichwohl das Gebäude oder sonstige Werkeine selbständige Sache im Eigentum des vormals Berechtigten oder seinesRechtsnachfolgers (z. B. der Erben des Niefsbrauchers). Der Grundeigentümerkann aber nunmehr die Entfernung vom Grundstück verlangen. Erwirbt erselbst das Eigentum an der Sache, so wird sie Grundstücksbestandteil; vgl.M. Wolff a. a. 0. S. 81. Sie wird daher nunmehr auch von den am Grund-stück bestehenden Rechten ergriffen; doch bleiben an ihr etwa begründetePfandrechte mit Vorrang (nach Analogie des § 1131) bestehen.
38 Hierüber herrscht Streit. Derselbe erledigt sich keineswegs, wie Dern-burg III § 5 II 4b u. Enneccerus I 126 meinen, dadurch, dafs hier die Ver-bindung stets zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte. Denn davon kannhei Wohn- und 'Wirtschaftsgebäuden, Röhrenleitungen und anderen Werken,die für den dauernden Grundstückszweck bestimmt sind, hier so wenig, wieheim Niefsbrauclier oder auf Zeit Erbbauberechtigten, die Rede sein. Nichtdie subjektive, sondern die objektive Zweckrichtung entscheidet. Wenn mandaher, wie Planck zu § 95 Anm. 4, Strohal, Jahrb. f. D. XXXVIII 36,