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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 103. Einzelsachen.

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III. Rechtlich verselbständigte Bestandteile. DasB.G.B. spricht gewissen körperlichen Gegenständen, die tatsächlichBestandteile eines Grundstückes oder Gebäudes sind und an sichsogar regelmäfsig unter den Begriff der wesentlichen Bestandteilefallen würden, die Eigenschaft von Bestandteilen überhaupt ab 82 .Damit erhebt es sie zu selbständigen Sachen, die nicht blofs gleichden nicht wesentlichen Bestandteilen Gegenstand besonderer Rechtesein können, sondern notwendig, wenn sie vom Sachenrecht er-griffen werden, als besondere Objekte erscheinen 38 . Das Eigentumund jedes andere Recht am Grundstück oder Gebäude erstrecktsich auf diese Scheinbestandteile nicht. Auch wenn sie dem Grund-eigentümer gehören, bleibt das Eigentum an ihnen vom Grund-eigentum durchaus getrennt. Demgemäfs sind sie auch demGrundbuchrecht vollständig entzogen 84 .

1. Rechtlich verselbständigte Bestandteile dieser Art sind inallen Fällen die nur zu einem vorübergehenden Zweck miteinem Grundstück verbundenen oder einem Gebäude eingefügtenSachen. Keine Grundstücksbestandteile sind daher auch fest mitdem Boden verbundene Gebäude und anderp Werke, wenn sie, wieAusstellungsgebäude, Festhallen, Vorbereitungsbauten, Schaugerüsteusw., nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet sind. Eben-so gehören Pflanzen dann nicht zu den Grundstücksbestandteilen,wenn sie, wie Stecklinge im Handelsgarten und Bäume in derBaumschule, nicht dauernd an der Stelle bleiben sollen. WederGrundstücksbestandteile noch, falls das Gebäude selbst kein Grund-stücksbestandteil ist, Gebäudebestandteile sind endlich die einemGebäude eingefügten Sachen, wenn sie, wie gewerbliche Vorrichtun-gen in einem nicht dauernd für einen derartigen Gewerbebetrieb ein-gerichteten Gebäude oder je nach den Umständen Bücherschränke,

Rechte tunlichst vermieden werden; doch hat auch das Grundbuchrecht gegenDienstbarkeiten und Reallasten an einem Flächenteil dann nichts einzuwenden,wenn davon Verwirrung nicht zu besorgen ist; Grundb.-Ordn. § 6.

32 B.G.B. § 95. Dem bisherigen Recht ist eine derartige Fiktion un-bekannt.

33 Darüber, oh sie bewegliche oder unbewegliche Sachen sind, und welchensachenrechtlichen Regeln sie unterliegen, vgl. oben § 101 Anm. 2627.

34 Äufserlich sind solche Scheinbestandteile oft von Bestandteilen nichtzu unterscheiden; wer ein Recht am Grundstück erwirbt, wird durch den öffent-lichen Glauben des Grundbuchs nicht davor geschützt, dafs sein Recht dieblofs scheinbaren Bestandteile nicht ergreift.