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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Hiermit ist in Ansehung der Grundstücksbestandteiledas römische Prinzip, kraft dessen sie notwendig der Grundflächefolgen, zum Siege gelangt. Stockwerkseigentum kann fortbestehen,aber nicht neu begründet werden 26 . Und soweit Bauwerke oderBodenerzeugnisse Grundstücksbestandteile sind, können auch anihnen besondere Rechte nicht mehr entstehen 27 . Eine Ausnahmewird nur durch die Pfändbarkeit stehender Früchte herbeigeführt 28 .Allein das römische Prinzip hat nur scheinbar vollständig gesiegt.Denn das B.G.B. entzieht gewisse Bauwerke, Gebäudeteile undBodenerzeugnisse dadurch seiner Herrschaft, dafs es sie, obschonsie an sich zu den wesentlichen Bestandteilen gehören würden,jeder Bestandteilseigenschaft entkleidet (unten III).

b) Nicht wesentliche Bestandteile einer Sache werdenzwar gleichfalls der Regel nach von jedem an der Sache bestehen-den Recht umfafst, können aber auch Gegenstand besonderer Rechtesein 29 . Dies gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen 30 . Hin-sichtlich der Grundstücke folgt daraus namentlich die Möglichkeitbesonderer Rechte an einzelnen Flächenteilen 31 .

26 E.G. Art. 182. Von der durch E.G. Art. 131 erteilten Ermächtigung,ein unteilbares Miteigentum an einem Gebäude mit dinglich wirksamer Be-nutzungssonderung zuzulassen, hat bisher kein Landesgesetz Gebrauch ge-macht. Dagegen ist in Bayern das bestehende Stockwerkseigentum in der-artiges Miteigentum umgewandelt; Überg.G. Art. 42, Pfalz. Liegenscliaftsges.Art. 20.

27 Doch bleibt früher begründetes Sondereigentum an stehenden Er-zeugnissen, insbesondere an Bäumen, bestehen; E.G. Art. 181.

28 Oben § 101 Anm. 16. Kipp b. Windscheid I § 138 will auch dasgesetzliche Pfandrecht des Verpächters aus § 585 B.G.B. auf die Früchte vorder Trennung erstrecken. Vgl. dagegen Küntzel b. Grucliot XLI 439, Oert-mann u. May ring zu § 585.

29 Eck, Vortr. S. 100; Dernburg 111 § 5 III 1; Rehbein I 83;Crome 1 278; Enneccerus 1128; Kipp a. a. 0.; Holder zu § 94 Bern. 4;Riezler zu § 93 Bern. 6. A. M. (aufser für Flächenteile) Endemann I § 42Anm. 1416, II § 6 Anm. 1. Ausgeschlossen ist ihre Pfändung; Köhler,B.R. I 470.

30 So ist z. B. verschiedenes Eigentum an einem Ringe und dem ein-gefügten Diamanten, an einem Bilde und dem (nicht besonders für dies Bildhergestellten) Rahmen, an einem Fafs und dem darin enthaltenen Wein möglich.Ebenso brauchen Weinpfähle oder Bohnenstangen, auch wenn sie als Grund-stücksbestandteile gelten, nicht dem Grundeigentümer zu gehören (oben Anm. 20).Gleiches gilt von Sachen, die einem Gebäude zu einem der Bestimmung desGebäudes fremden, aber nicht blofs vorübergehenden Zweck (z. B. für dauerndeReklame) eingefügt sind. In allen solchen Fällen ist auch ein Eigentums-vorbehalt wirksam.

31 Es wird nur durch das Grundbuchrecht dafür gesorgt, dafs solche