Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
43
Einzelbild herunterladen
 

§ 103. Einzelsachen.

43 -

abhängig hiervon gehören zu den wesentlichen Bestandteilen einesGrundstücks die fest mit dem Boden verbundenen Sachen einschließ-lich der Gebäude und die Bodenerzeugnisse, so lange sie mit demBoden Zusammenhängen, zu den wesentlichen Bestandteilen einesGebäudes die zu dessen Herstellung eingefügten Sachen 20 .

a) Wesentliche Bestandteile einer Sache können nichtGegenstand besonderer Rechte sein 21 . Ein besonderer Besitz anihnen ist freilich möglich 22 . Aber gesondertes Eigentum oder be-grenztes dingliches Recht an ihnen ist ausgeschlossen. Wird eineEinzelsache in einen wesentlichen. Bestandteil verwandelt, so gehtnotwendig jedes an ihr bestehende besondere Recht unter 23 ; auchein ausdrücklicher Eigentumsvorbehalt vermag hieran nichts zuändern 2i . Eine nicht aus einem Recht an der Sache seihst fliefsende-Befugnis zur Abtrennung und Aneignung eines wesentlichen Bestand-teils ist nur als Forderungsrecht, nicht als Sachenrecht denkbar 26 .

der Zusammenhang der Teile und damit jeder Teil selbstwesentlich odernicht wesentlich. Hiernach bestehen manche Sachen (wie lebende Tiere undPflanzen, Kunstwerke, einfache Geräte) nur aus wesentlichen, andere (wie be-liebig teilbare Stoff- und Mengesachen) nur aus nicht wesentlichen Bestand-teilen. Dagegen können namentlich bei zusammengesetzten Sachen sowohlwesentliche wie nicht wesentliche Bestandteile Vorkommen.

20 B.G.B. § 94. Bei den Grundstücksbestandteilen kommt es lediglichauf die Art der Verbindung mit dem Boden, bei den Gebäudebestandteilen aufden Zweck der Einfügung an. Darum sind Weinpfähle, Hopfen- oder Bohnen-stangen keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, dagegen Tür- undFensterflügel und andere für den dauernden Gebäudezweck lose eingefügteSachen wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Nur mufs auch hier eineEin-fügung vorliegen; R.Ger. LVI Nr. 73. Die Gebäudebestandteile sind, falls-das Gebäude selbst Grundstücksbestandteil ist, zugleich Grundstücksbestandteile.

21 B.G.B. § 93.

22 B.G.B. § 865. Vgl. unten § 114 III 4.

23 B.G.B. § 946, 947, 949. Und zwar endgültig. Ein Wiederaufleben des-früheren Eigentums nach der Trennung, wie es nach röm. und gern. R. beiBaumaterialien stattfand, ist ausgeschlossen. Nach B.G.B. § 94 wird Samenschon mit dem Aussäen, eine Pflanze schon mit dem Einpflanzen wesentlicherGrundstücksbestandteil. Das gemeine Recht forderte Keimen oder Festwurzeln.

24 R.Ger. L Nr. 55 (Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehalts an einerMaschine, die einem für einen bestimmten Fabrikbetrieb eingerichteten Ge-bäude fest eingefügt ist); R.Ger. b. Seuff. LIX nr. 119. Ebenso nach preufs.R. für eingebauteSubstanzteile R.Ger. IX Nr. 39, XXVI Nr. 66, XLIV Nr.69, Seuff. Llll Nr. 3.

25 So das gesetzliche liecht des Besitzers nach B.G.B. § 997. Ebensodas Recht des Pächters hinsichtlich der Früchte, das aber gegenüber denGläubigern des Eigentümers durch Zw.V.G. § 21 Abs. 3 und C.Pr.O. § 809 ding-lich gesichert ist.