§ 103. Einzelsachen.
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abhängig hiervon gehören zu den wesentlichen Bestandteilen einesGrundstücks die fest mit dem Boden verbundenen Sachen einschließ-lich der Gebäude und die Bodenerzeugnisse, so lange sie mit demBoden Zusammenhängen, zu den wesentlichen Bestandteilen einesGebäudes die zu dessen Herstellung eingefügten Sachen 20 .
a) Wesentliche Bestandteile einer Sache können nichtGegenstand besonderer Rechte sein 21 . Ein besonderer Besitz anihnen ist freilich möglich 22 . Aber gesondertes Eigentum oder be-grenztes dingliches Recht an ihnen ist ausgeschlossen. Wird eineEinzelsache in einen wesentlichen. Bestandteil verwandelt, so gehtnotwendig jedes an ihr bestehende besondere Recht unter 23 ; auchein ausdrücklicher Eigentumsvorbehalt vermag hieran nichts zuändern 2i . Eine nicht aus einem Recht an der Sache seihst fliefsende-Befugnis zur Abtrennung und Aneignung eines wesentlichen Bestand-teils ist nur als Forderungsrecht, nicht als Sachenrecht denkbar 26 .
der Zusammenhang der Teile und damit jeder Teil selbst „wesentlich“ oder„nicht wesentlich“. Hiernach bestehen manche Sachen (wie lebende Tiere undPflanzen, Kunstwerke, einfache Geräte) nur aus wesentlichen, andere (wie be-liebig teilbare Stoff- und Mengesachen) nur aus nicht wesentlichen Bestand-teilen. Dagegen können namentlich bei zusammengesetzten Sachen sowohlwesentliche wie nicht wesentliche Bestandteile Vorkommen.
20 B.G.B. § 94. Bei den Grundstücksbestandteilen kommt es lediglichauf die Art der Verbindung mit dem Boden, bei den Gebäudebestandteilen aufden Zweck der Einfügung an. Darum sind Weinpfähle, Hopfen- oder Bohnen-stangen keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, dagegen Tür- undFensterflügel und andere für den dauernden Gebäudezweck lose eingefügteSachen wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Nur mufs auch hier eine „Ein-fügung“ vorliegen; R.Ger. LVI Nr. 73. Die Gebäudebestandteile sind, falls-das Gebäude selbst Grundstücksbestandteil ist, zugleich Grundstücksbestandteile.
21 B.G.B. § 93.
22 B.G.B. § 865. Vgl. unten § 114 III 4.
23 B.G.B. § 946, 947, 949. Und zwar endgültig. Ein Wiederaufleben des-früheren Eigentums nach der Trennung, wie es nach röm. und gern. R. beiBaumaterialien stattfand, ist ausgeschlossen. — Nach B.G.B. § 94 wird Samenschon mit dem Aussäen, eine Pflanze schon mit dem Einpflanzen wesentlicherGrundstücksbestandteil. Das gemeine Recht forderte Keimen oder Festwurzeln.
24 R.Ger. L Nr. 55 (Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehalts an einerMaschine, die einem für einen bestimmten Fabrikbetrieb eingerichteten Ge-bäude fest eingefügt ist); R.Ger. b. Seuff. LIX nr. 119. Ebenso nach preufs.R. für eingebaute „Substanzteile“ R.Ger. IX Nr. 39, XXVI Nr. 66, XLIV Nr.69, Seuff. Llll Nr. 3.
25 So das gesetzliche liecht des Besitzers nach B.G.B. § 997. Ebensodas Recht des Pächters hinsichtlich der Früchte, das aber gegenüber denGläubigern des Eigentümers durch Zw.V.G. § 21 Abs. 3 und C.Pr.O. § 809 ding-lich gesichert ist.