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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

ausscliliefslicli benutzten Gebäudeteilen ist dann regelmäfsig einunteilbares Gemeinscliaftseigentum an der Grundfläche und dengemeinsam benutzten Gebäudeteilen verbunden 35 . Im gemeinenRechte und vielen neueren Landesrechten wurde auf Grund derrömischen Auffassung jedes Sondereigentum an Gebäudeteilen ver-worfen 1B . Tatsächlich bestehendes Stockwerkseigentmn wurde hierals superfiziarisches Recht konstruiert 17 , neuerdings aber auch alseine eigenartige deutschrechtliche Form des Miteigentums am ganzenGebäude mi't Sondernutzungsrechten an einzelnen Gebäudeteilengedeutet 18 .

2. Heutiges deutsches Recht. Das B.G.B. unterscheidetwesentliche und nicht wesentliche Bestandteile der Sachen. Alswesentlich gelten ihm im allgemeinen Bestandteile,die von-einander nicht getrennt werden können, ohne dafs der eine oderder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird 19 . Un-

Entw. v. 1851 I, 3 Art. 97 ff., Bayr. Entw. v. 1861 Art. 212 ff. Theoretischverteidigen das horizontal geteilte Eigentum bes. v. Kraufs, Bluntsclili,Heimhacli (Anm. 201), Roth, Stobbe, Kuntze (S. 73 ff), Köhler u.Huber a. a. 0.; ferner Lang, Württ. Sachenr. I 2 ff., Gierke, Entw. S. 102.

16 Die Verbindung ist untrennbar; Bayr. Entw. Art. 212, Seuff. XXIVNr. 239 u. 299, XXXVI Nr. 106, Annalen der Bad. Gerichte LI1 108 ff., Roth,Bayr. C.R. § 120 Anm. 38, D. R.R. § 233 Anm. 1920, Schröder a. a. O.S. 32 Anm. 1; nach dem Hess. A.G. Art. 216 ist der Anteilwesentlicher Be-standteil des Alleineigentums am Stockwerk. Für die Gemeinschaft gilt eineständige Ordnung im Sinne der Gemeinschaften zur gesamten Hand; vgl.Kuntze a. a. O. S. 78 ff, Hess. A.G. Art. 217. Vorkaufsrechte an den Stock-werken und Erwerhsrechte hei Brand gewährt den Gemeinem das Hess. A.G.Art. 218219.

18 R.Ger. XXXI Nr. 34; Seuff. XXXVII Nr. 97.

17 Vgl. bes. Man dry a. a. O., Wächter a. a. 0. S. 3 ff, Degen kolb,Platzrecht u. Miete S. 114 ff.

18 So die frühere württ. Praxis, vgl. Seuff. XVIII Nr. 242 (mit Zulassungder Teilungsklage); Schwarzb.-Iludolst. Ges. v. 26. März 1858; Behagliel, Bad.L.R. I 380; Ackermann a. a. 0. S. 48 ff.; für gewisse Fälle auch Mandrya. a. 0. S. 217 ff.; allgemein Schröder a. a. 0. S. 33 ff, der ein schwer vor-stellbares Miteigentum nach Wertbeträgen, die in den einzelnen Gebäudeteilenverkörpert seien, annimmt.

19 B.G.B. § 93. Die unglückliche Fassung hat schon viel Streit hervor-gerufen; vgl. über die verschiedenen Ansichten Tobias, Arch. f. c. Pr. XC1V371 ff. Sicher ist, dafs es nicht, wie bei dem preufsischrechtlichen BegriffSubstanzteil, auf die Bedeutung des Teils für das Ganze, sondern auf dieBedeutung der Verbindung mit dem Ganzen für den Teil ankommt. Je nach-dem durch die Zerlegung eines der Trennstücke entweder entwertet oder ineinen ganz anders gearteten Gegenstand verwandelt wird oder aber keines derTrennstücke eine erhebliche Wertminderung oder Artveränderung erleidet, ist