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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Eie Gegenstände des Sachenrechts.

können unter Umständen auch blofse Sachteile Gegenstände desSachenrechts sein.

1. Bisheriges Recht. Das deutsche Recht liefs unbedenk-lich ein besonderes Recht an einem Sachteil insoweit zu, als anihm abgesonderte Herrschaft möglich war und einem Bedürfnis ent-sprach. Seit der Aufnahme des römischen Rechts galt die Unzu-lässigkeit besonderer Rechte an Sachteilen als Regel, wurde aberin den Partikularrechten durch mancherlei Ausnahmen deutscherHerkunft durchbrochen. Vor allem erhielt sich, während im ge-meinen Recht der römische Grundsatzsuperficies solo cedit durch-drang, vielfach die Anerkennung besonderer Rechte an Grund-stücksbestandteilen.

a) So blieb es möglich, dafs Gebäude, auch wenn sie festmit dem Boden verbunden sind, einem Anderen als dem Grund-eigentümer gehören 5 6 . Im gemeinen Recht galt dies als undenkbar 6 .

b ) Ebenso wurde vielfach an Bodenerzeugnissen schonvor ihrer Trennung vom Boden gesondertes Eigentum und sonstigesdingliches Recht zugelassen 7 . Insbesondere wurde häufig dem, derkraft eines Nutzungsrechtes zum Fruchtbezuge berechtigt ist oderdie Früchte alsverdientes Gut beanspruchen kann, schon ander stehenden Frucht Eigentum oder doch dingliches Aneignungs-recht zugeschrieben 8 . Aber auch ein dauerndes Sondereigentuxn

5 Eies verstand sich von selbst, so lange Häuser als Fahrnis galten(oben § 101 Anm. 1718), wurde aber auch festgehalten, nachdem sie zu Grund-stücksbestandteilen geworden waren. Vgl. Stobbe-Lehmann II 288,R. Schröder, Miteigentum S. 38 u. 40 ff., Huber IV 695, insbesondere aberM. Wolff, Her Bau auf fremdem Boden S. 14 ff. Im preufs. R. ist dieMöglichkeit von Sondereigentum an Gebäuden grundsätzlich anerkannt; es ent-steht für Jeden, der auf fremdem Boden baut, zunächst sogar für den, derdies wissentlich unbefugt tut; A. L.R. I, 9 § 98, 327 ff., I, 20 § 472 ff., I, 22§ 199, 200, 243 ff.; Ges. v. 5. Mai 1872 § 30; R.Ger. I Nr. 66, X Nr. 69, XXXIIINr. 57; Eeruburg I § 215 Anm. 8 u. § 236. Auch dem französ. u. bad. R.ist Sondereigentum an Gebäuden bekannt; R. Schröder a. a. O. S. 37 ff., 39Anm. 1, Zacliariae-Crome 1 487ff. Ebenso mehreren Schweiz. R.; HuberIII 240 ff.; dazu Schweiz. Entw. § 676677. Vgl. auch über die Schleswig-Holst. Praxis Falclc V 244 ff.

6 Vgl. Seuff. XXXI Nr. 113, XXXIV Nr. 277, L Nr. 157; Zaun, Arch.f. civ. Pr. XL1II 211 ff., 300 ff; v. Wächter, Eas Superfiziar- oder Platzrecht,1868, S. 10 ff; Rauda, Eigentum 1 215 ff.; M. Wolff a. a. O. S. 6 ff.

7 Auch hier ursprünglich vielfach in Verbindung mit der Beilegung vonFahrniseigenschaft; oben § 101 Anm. 14 ff.

8 Vgl. unten § 137 Anm. 5; Preufs. A. L.R. I, 9 § 221, 275.