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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 103. Einzelsachen.

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Bd. I. S. 274). Jedes Sackindividuum erscheint vermöge seinerrechtlichen Abgrenzung als eine Einzelsache, deren Bestandteileauch dann, wenn an ihnen besondere Rechte möglich sind, nichtals Sachen für sich, sondern nur als Sachteile gelten * 2 3 . SolcheEinzelsachen sind vor allem die alsGrundstücke ausgeschiedenenBodenteile, deren Sacheinheit das Erzeugnis der geschichtlichenBodengliederung ist, mehr und mehr aber durch grundbuchmäfsigeFeststellung eine formalrechtliche Prägung empfangen hat. Heutewird, während das bisherige Recht die Möglichkeit eröffnete, inner-halb einer liegenschaftlichen Bucheinheit ein tatsächlich selbstän-diges Stück als besondere Sache zu behandeln, der Begriff des Grund-stücks lediglich durch die Buchung bestimmt, so dafs durch buch-mäfsige Vereinigung auch räumlich und wirtschaftlich getrennteHöfe in blofse Grundstücksteile verwandelt werden 8 . Einzelsachensind ferner die alsbewegliche Sachen individualisierten körper-lichen Gegenstände, mögen sie nun (wie Tiere oder Edelsteine)durch die Natur oder (wie Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Kleider)durch menschliche Formgebung oder (wie Flüssigkeits-, Gas- oderKörnermengen) durch verkehrsmäfsige Soilderung abgegrenzt sein.Keine Sachen daher, sondern blofse Sachteile sind bei zusammen-gesetzten Sachen die noch so selbständigen Stücke, ebenso aber beiMengesachen, auch wenn sie aus festen Körpern ohne physischenZusammenhang bestehen, die einzelnen Sachkörper 4 * * * .

II. Körperliche Sachteile. Neben den Einzelsachen

B.G.B. Eck, Vorträge § 24; Hellmann S. 35 ff.; Cosack I § 41; Ende-mann I § 32, II § 6; Dernburg III § 5; Enneccerus I § 48; Crome I§ 59; R e li b e i n I 81 ff.; Leonhard, Allg; T. § 48; Komm, von Planck,Ri ezier (bei Staudinger), Holder zu § 9396.

2 Unrichtig erklärt H ö 1 d e r, Bern. 3 zu §93, solche Bestandteile für be-sondere Sachen und ihren Inbegriff für eineGesamtsache.

3 Denn ein Grundstück kann nicht mehr, wie bisher, Zubehörsache sein ;unten § 105 V 1. Bei nicht gebuchten Grundstücken entscheidet über die Sach-einheit auch heute die historische Individualität.

4 So sind Getreide-, Pulver-, Salz- oder Sandkörner, Grashalme, Streich-

hölzer und andere kleine Körper, die niemals vereinzelt ein Reclitsobjektbilden, keine Sachen für sich und ihre Mengeeinheiten keine Gesamtsachen;Bekker I 296. Hiernach ist auch der gewöhnlich zu den Gesamtsachen ge-rechnete Bienenschwarm vielmehr eine Einzelsache, da Rechtsverhältnisse an

einzelnen Bienen schwerlich Vorkommen. Doch sind die Grenzen flüssig. Der

zu einem Paar gehörige Stiefel oder Handschuh, die einzelne Spielkarte oderSchachfigur, das lose Blatt eines Manuskripts kommt regelmäfsig nur als

Sachteil in Betracht, kann aber doch unter Umständen als Einzelsache einembesonderen Rechtsschicksal unterliegen.