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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
auch „res communes omnium“ oder „allgemeine Sachen“ heifsen 78 .Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Ausübung irgend einesbesonderen Rechtes 79 . Werden aber Teile solcher Naturgegenständedergestalt ausgeschieden und gefesselt, dafs sie sich menschlicherWillensherrschaft fügen, so treten sie als Sachen ins Eigentum 80 .
2. Herrenlos sind auch an sich rechtsfähige Sachen, diezur Zeit keiner sachenrechtlichen Herrschaft unterliegen, mag nunan ihnen, wie an wilden Tieren und dem Auswurfe des Meeres,ein Eigentum noch niemals bestanden haben oder, wie am Schatzeund an derelinquierten Sachen, ein früher begründetes Eigentum unter-gegangen sein. Diese Herrenlosigkeit wird durch ein an solchenSachen bestehendes ausschliefsliches Aneignungsrecht nicht beseitigt.Bisweilen ist jedoch im Zusammenhänge mit dem Bestreben, denBegriff der herrenlosen Sachen für die Ausbildung von Regalienzu verwerten, an allen oder gewisseu herrenlosen Sachen demStaate nicht blofs der Eigentuniserwerb Vorbehalten, sondern geradezudas Eigentum beigelegt 81 .
§ 103. Einzelsachen 1 .
I. Körperliche Einzelsachen. Gegenstände des Sachen-rechts sind in erster Linie die körperlichen Sachindividuen (oben
fliefsendem Wasser kein Diebstahl. Auch nicht, wenn es zu Eis erstarrt ist;Dernburg, Pand. I § 69 Anm. 12, Preufs. l’.R. I § 67 Anm. 2.
18 Unger I 363 ff., Regelsberger I § 108, Krainz I § 85, Zacha-riae I § 107 (174), Huber III 11 ff.; Code civ. Art. 714, Zürch. Gb. § 60 (485)litt, a, Schaffhaus. Gb. § 427 litt. a. — Über den römischen Begriff vgl.Pernice, Die sog. res communes omnium (Festgabe f. Dernburg, Berlin 1900,S. 125 ff.).
79 Vgl. Stoerk a. a. O. S. 484, Jellinek a. a. 0. S. 71 ff. — Soweitsich das Staatshoheitsrecht erstreckt, sind staatliche Einschränkungen des all-gemeinen Gebrauchs (z. B. hinsichtlich des Gebrauchs der Küstenwasser) möglich.
80 So das in Gefäfsen, Teichen oder Wasserleitungen (R.Ger. in Str.S.XV 121 ff) gesammelte Wasser, das gewonnene Eis, das gefesselte Gas, auchAnlagen im Meere nebst dem besetzten Boden (Windscheid I § 146 Anm.3,Dernburg, Pand. I § 69 Anm. 13—14, Regelsberger I 407).
81 So im Code civ. Art. 539 u. 713 und in mehreren schweizer. Gb.,.Huber III 15 ff. Vgl. auch Maurenbrecher I § 189. Dagegen schreibt dasPreufs. L.R. II, 16 § 1—7 dem Staate nur ein „vorzügliches Recht zum Be-sitze zu“ (vgl. indes hinsichtlich des Bernsteins oben Bd. I 716 Anm. 45). Mitdem gemeinen Recht übereinstimmend Zürch. Gb. § 62 (487), Schaffh. Gb. § 429.— Näheres unten §§ 124, 127 I, 132.
1 Vgl. Unger I § 51; D ernb urg, Tand. I § 76; B elcker I § 72; Regels-berger I § 51, 101; Windscheid-Kipp I § 138, 142; Sokolowski, DiePhilosophie im Privatrecht, Halle 1902, S. 331 ff. — Über das Recht des