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2 (1905) Sachenrecht
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37
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§ 102. Öffentliche, verkelirsunfähige, herrenlose Sachen. 37

Auch endet die Verkehrsunfälligkeit der Leichen und ihrer Bei-gaben mit dem Abläufe eines längeren Zeitraumes 72 .

III. Herrenlose Sachen. Herrenlos sind Sachen, an denenkeinerlei sachenrechtliche Herrschaft besteht 78 .

1. Zu ihnen gehören die Naturkörper, an denen ein Privat-recht überhaupt nicht als möglich anerkannt ist, die daher alsrechts unfähige Sachen bezeichnet werden, in Wahrheit aberSachen im Rechtssinne gar nicht sind 74 . Gleich den Gestirnenoder den Wolken sind solche der privatrechtlichen Beherrschungunzugängliche Gegenstände das offene Meer 75 , die freie Luft 76 unddas fiiefsende Wasser als solches 77 . Allerdings findet an ihnenein allgemeiner menschlicher Gebrauch statt, um dessen willen sie

aber auch die Leiche als Ganzes mit dem legitimen Übergange an die Anatomiezur verkehrsfähigen Sache werden läfst), Gareis S. 44 ff.

7a Dafs Mumien und Gräberfunde verkehrsfähige Sachen sind, steht aufserZweifel. Der Grund liegt in der beschränkten Dauer des Persönlichkeitsrechtesder Angehörigen, das mit der Verwischung des Individualitätsrestes erlischt.Vgl. auch Köhler I 220 ff., Rausnitz a. a. 0.

73 Wo an gewissen Sachen kein Eigentum, wohl aber begrenztes ding-liches Recht anerkannt wird (oben Anm. 12, 14 u. 41), gibt es eine Herren-losigkeit in beschränkterem Sinne. Vgl. auch unten § 127 a. E., § 181 Anm. 29,§ 142 a. E.

74 Oben Bd. I 270.- Keine Sache ist auch, wie eben gezeigt wurde, dermenschliche Körper; er ist jedoch nicht dem Privatrecht überhaupt, sondernnur dem Sachenrecht unzugänglich; als Gegenstand eines Persönlichkeitsrechtesist er Rechtsobjekt.

75 Stoerk in Holtzendorffs Ilandb. des Völkerr. II 483 ff.; Heffter-Geffckeu, Völkerr. § 73 ff. Auch an den Küstenwässern und geschlossenenMeeresteilen besteht zwar ein Staatshoheitsrecht, aber kein Eigentum; Stoerka.a. 0. S. 460 fl. u. 510 ff., P. Heilborn, Das System des Völkerrechts, Berlin1896, S. 36 ff. Hier sind jedoch Ausnahmen möglich; vgl. Seuff. XXXVIIINr. 362 (oben Bd. I 37 Anm. 5).

76 Vgl. Vridankes Bescheidenheit (ed. W. Grimm, Göttingen 1834) S. 75:Die fürsten twingent mit gewalt velt stein, wasser unde wrnlt, darzuobeide wilt und zam; sie teten luft gern allesam; -- der muoz uns doch ge-meine sin; möchten sie uns den sunnenschin verbieten, auch wind undregen, man müfst in zins mit golde wegen. Hier und da wurde freilich,was Freidank für unmöglich hielt, gleichwohl (behufs Konstruktion einesWindmühlenregals) versucht; vgl. Graf u. Dietlierr III Nr.369:der Windgehört der Herrschaft.

77 Allerdings ergreift das Eigentum an öffentlichen wie privaten Flüssenund Bächen auch den jeweilig vom fließenden Wasser ausgefüllten Raum undermöglicht sowohl Verbote der Wassernutzung, wie die Ausbildung besondererWassernutzungsrechte. Man darf aber deshalb nicht mit Roth, Bayr. C.R.III 142 u. Deut. P.R. I § 432, die Herrenlosigkeit des fließenden Wassersselbst für das heutige Recht leugnen. Jedenfalls ist verbotene Aneignung von