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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

Sachenrechte unterworfen, sondern bleibt als Rückstand der Persön-lichkeit das Objekt eines nunmehr den Hinterbliebenen zustehendenPersönlichkeitsrechtes 67 . Aus dem Persönlichkeitsrechte (liefst undnach ihm bemifst sich die Verfügungsmacht des Lebenden über deneigenen künftigen Leichnam und der Angehörigen über den Leichnamdes Verstorbenen 68 . Jede Veräufserung des Leichnams aber ist, weiles an einem verkehrsfähigen Gegenstände fehlt, rechtlich unwirk-sam 69 . Die Verkehrsunfähigkeit des Leichnams ergreift die ihmins Grab mitgegebenen Sachen 70 . Zu verkehrsfähigen Sachen aberwerden die aus Leichen hergestellten Skelette und Präparate 71 .

Gareis a. a. 0. S. 90 ff., der eine herrenlose Sache annimmt, daran aber demKörperherrn ein ausschliefsliclies Aneignungsrecht (als Nachwirkung desPersönlichkeitsrechts) beilegt. Eine Vorausverfügung über die künftige Sacheist möglich; niemals aber kann daraus, wie Gareis S. 89 ff. meint, ein Rechtauf Abtrennung (z. B. von Haaren) entstehen. Künstliche Gliedmafsen undandere Ersatzstücke bleiben, wenn sie auch regelmäfsig unpfändbar sind(C.Pr.O. § 811 Z. 12), Sachen; Gareis S. 68; Kipp a.a.O.; a. M. Dernburg,Pand. § 69 Anm. 3, B.R. III 4.

67 Goldschmidt a. a. 0. Anm. 3d, Kramer a. a. 0. S. 44 ff., Köhlera. a. 0. S. 206, Regelsberger § 110 II, Kipp a. a. 0., Kuhlenheck II408, Rausnitz a. a. 0. Dies gilt bei Feuerbestattung auch für die Aschen-reste; R.Ger. hei Seuff. LIX nr. 176. Dagegen halten Dernburg a. a. 0.,Bekker I § 77 Beil. I B, C o s ack I § 47, Holder a. a. 0., Gar ei s S. 65 ff.,Landsberg, B.R. S. 129 u. 140, den Leichnam für eine Sache; Bekkernimmt Eigentum der Erben, Gareis S. 92 ff. Herrenlosigkeit an.

68 Sie erstreckt sich innerhalb der durch das öffentliche Recht und dieSitten gezogenen Schranken auf Art, Ort und Zeit der Bestattung, Vornahmeeiner Sektion usw.; Köhler a. a. 0. S. 207. Die Verfügungsmacht kann auchdurch den Verstorbenen letztwillig einer bestimmten Person, z. B. demTestamentsvollstrecker, eingeräumt sein.

69 Mithin entsteht weder aus einem Vermächtnis des eignen Leichnamsnoch aus einem Vertrage mit den Angehörigen ein klagbarer Anspruch aufHerausgabe des Leichnams; andererseits kann, wenn der Leichnam infolgezulässiger Verfügung (oben Anm. 68) der Anatomie oder sonst Jemandem zuerlaubtem Gebrauch überlassen ist, von den Angehörigen nicht auf Herausgabegeklagt werden; Wappaeus S. 48 ff., Stobhe I 604, auch Wächter, Pand.I 276, Köhler I 223, Kuhlenheck II 409 ff. Unrichtig Dernburg a. a. 0.,Bekker I 331, Regelsberger I 414, C o s a c k a. a. 0., Holder a. a. 0.,Ga reis S. 94, die nur unter dem Gesichtspunkte des Verstofses wider dieguten Sitten die Veräufserung des Leichnams in bestimmten Fällen, hei derenAbgrenzung sie auseinandergehen, für nichtig halten.

10 Wächter, Wiirtt P.R. II 285, Stobhe a. a. 0. Anm. 23, Regels-berger I 414. Ebenso die mit den Aschenresten verbundene Urne; R.Ger.hei Seuff. LIX Nr. 176. Dagegen nimmt Bekker I 331 Fortbestand desEigentums an.

71 Wappaeus S. 49, Stobhe a. a. 0. Anm. 26, K o h 1 e r I 223 (der