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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 102. Öffentliche, verkehrsunfähige, herrenlose Sachen. 35

In zahlreichen Fällen wird ferner die Verkehrsfähigkeit gewisserSachen dadurch eingeschränkt, dafs ein Satz des öffentlichen Rechtsallen oder doch allen nicht besonders ermächtigten Privatpersonenverbietet, sie zu erwerben, zu besitzen oder in Verkehr zu bringen 63 .Auch können durch dinglich wirksame, gesetzliche oder rechtsge-schäftliche Veräufserungsverbote Sachen in bestimmtem Umfangeaufser Verkehr gesetzt werden 64 . Immer aber sind alle dieseSachen heute nicht gleich den römischen res extra commerciumgrundsätzlich dem Privatsachenrecht entzogen, sondern nur in derVerkehrsfähigkeit beschränkt.

Verkehrsunfähig dagegen, weil überhaupt keine Sache, ist dermenschliche Körper 65 . Wie er bei Lebzeiten des Menschenals Bestandteil der Persönlichkeit zwar einen Gegenstand desRechtes an der eigenen Person, jedoch keinen Gegenstand desSachenrechts bildet 66 , so wird er auch durch den Tod nicht dem

63 Ygl. über solcheverbotenen Sachen (z. B. verbotene Waffen oderBücher, Gifte, Sprengstoffe, staatliche Monturstücke, verfälschte oder ver-dorbene Nahrungsmittel, verseuchtes Yieh, ausländische Lotterielose, un-gestempelte Spielkarten, falsche Münzen, Nachdrucksexemplare usw.J Wäch-ter, Württ. P.R. II 281 u. Pand. I 274, Wappaeüs S. 47, Goldschmidt,H.R. (2. Auf!.) II 2 ff., Stobbe I 603, Regelsberger I § 111, Randa a. a. 0.I 40 u. 52, Krainz I § 87', Zachariae I § 109 (176), Huber III 17, Reh-bein I 76. Unrichtig meint Windscheid I § 147 Anm. 6, an solchenSachen sei, wie an römischen res sacrae und religiosae, ein Privatrecht über-haupt unmöglich; vgl. dagegen den Zusatz von Kipp a. a. O. u. Beseler§ 75 Anm. 8. Vielmehr stehen sie im Eigentum und sind an sich privatrecht-licher Verfügung zugänglich; das Privatrecht an ihnen wird aber durch dasöffentliche Recht in oft sehr enge Schranken gebannt.

64 Bekker I § 79; Zachariae I § 110 (176). Hier ist jedoch die be-sondere rechtliche Eigenschaft der gebundenen Sache (z. B. als Lehen,Stammgut, Familienfideikommifs usw.) nicht Grund, sondern Folge einer eigen-tümlichen Gestaltung der an ihnen bestehenden subjektiven Rechtsverhältnisse. Gemeinrechtlich ist ein dinglich wirksames rechtsgeschäftliches Veräufserungs-verbot ausgeschlossen; B.G.B. § 137.

65 K. E. Cramer, Die Behandlung des menschlichen Leichnams imCivil- und Strafrecht, Zürich 1885; A. Kramer, Über das Recht in Bezug aufden menschlichen Körper, Berlin 1887; Gareis, Das Recht am menschlichenKörper (Festgabe für Schirmer, Königsb. 1900, S. 58 ff.); Köhler, Studien ausdem Strafrecht I, Mannheim 1890, S. 206 ff.; W a p p a e u s S. 17 ff., 47 ff.;Stobbe I 604; Dernburg, Pand. I § 69, B.R. III §1 Z. 5; RegelsbergerI § 110; Windscheid-Kipp § 147 Anm. 6; Kuhlenheck II 408 ff.; Raus-nitz im Recht, Jahrg. 1903, S. 593 ff.

66 Vgl. oben Bd. I 709. Abgetrennte Körperteile (Haare, Gliedmafsen)werden Sachen und fallen in das Eigentum ihres bisherigen Trägers; Holderzu § 90 S. 206, Ilellmann, Vorträge S. 33 ff., Dernburg a. a. O.; a. M.

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