Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
34
Einzelbild herunterladen
 

34

Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

eine bestimmte Grabstelle (Erbbegräbnisse und andere Begräbnis-rechte) 60 . Dagegen ist das unmittelbar aus der Kirchenangehörig-keit ttiefsende Recht auf den Mitgebrauch von Kirchengebäudenund Kirchhöfen reines Mitgliedschaftsrecht und somit durchausöffentlichrechtlicher Natur 61 .

Manche öffentliche, aber auch viele für den Privatgebrauchbestimmte Sachen unterstellte das deutsche Recht als befriedeteSachen einem erhöhten Rechtsschutze 62 . Der Begriff der befriedetenSachen gehört auch dem heutigen Rechte an, hat aber nur straf-rechtliche Bedeutung.

II. Verkehrsunfähige Sachen. Die öffentlichen Sachensind, wie sich gezeigt hat, dem Rechtsverkehre insoweit entzogen,als ihn ihre öffentlichrechtliche Zweckgebundenheit ausschliefst.

ungerechtfertigter Entziehung kann gegen den kirchlichen Verband selbstzwar nicht auf Wiedereinräumung des Gebrauchsrechtes, wohl aber auf Ent-schädigung geklagt werden (R.Ger. XVI Kr. 36, XXIV Nr. 34; ü. MayerS. 159 Anm. 12, S. 160 Anm. 15; a. M. Ilinschius a. a. 0. S. 348). DasB.G.B. greift nicht ein; E.G. Art. 133.

611 Glück, Komm. XI 399 ff., Meurer II 30 ff., St oh he 1 598, Regels-berger I § 109 II 5 b ; lreufs. L.R. II, 11 § 185 u. 461. Auch diese liechtesind mitgliedscliaftliche Sonderrechte (Gierke, Genossenschaftsth. S. 197). Siewerden durch Rechtsgeschäft oder Ersitzung erworben (Entsch. des lreufs.

O. Trib. LXI 233, Gruchot XXVI 1022). Je nach ihrem Erwerbstitel sind sieRealrechte oder subjektiv persönliche Rechte der Angehörigen einer be-stimmten Familie oder vererbliche und selbst veräufserliche Rechte (Seuff.XLII Nr. 2). Sie gewähren kein Eigentum an der Grabstelle (Meurer II31 ff.), wohl aber der Regel nach ein dingliches Recht am Kirchhofe (ll.Ger.VIII Nr. 52, Stobbe I 598 Anm. 7, Meurer II 34 ff., Dernburg, Ireufs.

P. R. 1 713 Anm. 2), möglicherweise jedoch blofs ein Forderungsrecht gegenden Kirchhofseigentümer. In ihrer Ausübung sind sie öffentlichrechtlich be-dingt und gebunden. Im übrigen geniefsen sie Privatrechtsschutz (Seuff. IVNr. 251, XXXI Nr. 180, XXXII Nr. 7, XXXIX Nr. 120). Das Recht an einerGrabstelle gewährt auch die Befugnis zur Ausstattung des Grabes mit Schmuck,Gitter, Denkmal usw. und zur Verfügung über diese Ausstattung (R.Ger. VIIINr. 52); dagegen geht das Eigentum an ihr regelmäfsig auf den Kirchhofs-eigentümer über (Meurer II 36 ff.; a. M. Bekker 1333). Das B.G.B. greiftauch hier nicht ein; E.G. Art. 133.

61 Über das Recht zum Besuche des Gotteshauses vgl. Ilinschius IV340 ff.; gegen die Annahme des R.Ger. XII Nr. 69, dafs der Anspruch auf Ein-räumung eines ehrlichen Begräbnisses für Familienangehörige ein Privatrechtsei, vgl. Gierke a. a. O. S. 197 Anm. 3.

62 So z. B. aufser den geheiligten Sachen, den öffentlichen Gebäuden, denDeichen usw. die Wohnhäuser, Ackergerät auf dem Felde, Mühlen, Grenz-steine usw., neuerdings Eisenbahnen, Telegraphenanlagen usw.; vgl. Eich-horn, D.P.R. § 155, Mittermaier I § 142, Maurenbrecher I § 188,Beseler § 75 III; Huber IV 691.