28 Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
Reclitstitel aber auch hinsichtlich einer an sich im Gemeingebrauchenthaltenen Sachnutzung Vorkommen 3i . Doch sind die verliehenenGebrauchsrechte zum Unterschiede von den allgemeinen Gebrauchs-rechten individuell erworbene Rechte und darum einer gröfserenSelbständigkeit fähig; sie können einen vermögensrechtlichen Inhalthaben, sind vererblich und veräufserlich und dürfen, falls nichtihr Widerruf Vorbehalten ist, nicht ohne Entschädigung aufgehobenwerden 83 . Kein Vorzugsrecht im Gemeingebrauche entsteht ansich durch die besonderen Vorteile, die der Gebrauch öffentlicherSachen, wie namentlich der Wege und Gewässer, tatsächlich denAnliegern gewährt 36 .
34 Dies erkennt auch 0. M a y e r S. 149 Anm. 3 an. Hierbei kommtnamentlich der früher viel weitere Umfang des Regalienbegriffes in Betracht.Ferner die Wirkung der Unvordenkliclikeit; oben Anm. 15.
36 Ygl. 0. Mayer S. 153 ff. Der Entschädigungsanspruch kann imZweifel im Rechtswege geltend gemacht werden, während das Recht selbstnur des öffentlichen Rechtsschutzes teilhaftig ist. Zum Schutze gegen Drittegewährt die gemeinrechtliche Praxis auch hier Zivilklagen; Seuff. XXIINr. 10 u. 176, XXXVI Nr. 5.
36 Werden daher diese Vorteile durch rechtmäßige obrigkeitliche Ver-anstaltungen, wie z. B. Veränderung oder Verlegung des Weges oder desWasserlaufes, Sperrmafsregeln usw., entzogen oder geschmälert, so ist ein Ent-schädigungsanspruch des Anliegers aus dem Eingriffe in sein Gebrauchsrechtnicht herzuleiten; E. Löning, Yerwaltungsr. S. 573 Anm. 1; Gierke a. a. 0.'S. 194; Ubbelohde, Fortsetzung von Glück, Bücher 43 u. 44, IV 175 ff.;Anschütz, Der Ersatzanspruch S. 90 ff., 108 ff.; R o s e n f e 1 d S. 32 ff.;t. Blume, Das Recht der Anlieger an öffentlichen Strafsen (Festgabe f.Schirmer, Königsb. 1900, S. 103 ff.); Endemann II §5 Anm. 9; dazu R.Ger. IIINr. 49, VI Nr. 42, LII Nr. 99, Seuff. V Nr. 134, XVII Nr. 121, XXIX Nr. 243,XXXI Nr. 41, XLIV Nr. 188, XLV Nr. 99, L Nr. 75, LI Nr. 28. Gleichwohlwird in manchen Fällen ein Entschädigungsanspruch vom Rechtsbewufstseingebieterisch gefordert und wurde namentlich im Falle einer Wertminderungvon Grundstücken durch Strafsenveränderung in der älteren gemeinrechtlichenPraxis bisweilen anerkannt (vgl. Seuff. X Nr. 166, XVIII Nr. 141, XXIINr. 144). Das R.Ger. gewährt ihn für das preufs. und rhein. R. im Anschlufsan das Preufs. O.-Trib. (Strieth LXII 276, Entsch. LXXII 1) dem Hauseigen-tümer (nicht dem Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, XXV Nr. 50) aufGrund einer angeblich durch stillschweigenden Vertrag begründeten Servitutan der Strafse (VII Nr. 63, X Nr. 76, XXXVI Nr. 68, LVI Nr. 25 u. sonst), dieaber nur aufVerkehrsfreiheit und Licht (nicht auf Aussicht und sonstige Vorteile,XXIV Nr. 50) gehe und auch im übrigen durch den Vertrag begrenzt sei(XXXVII Nr. 65); besondere Vorteile aus der Neuanlage rechnet es (andersals bei der Enteignung) auf die Entschädigung an (XLIV Nr. 68). Für dasgemeine Recht verwirft es die Annahme einer Servitut (III Nr. 49 S. 173 u.Seuff. XLV Nr. 99) und damit zugleich jeden Entschädigungsanspruch. Auchdie österr. Praxis verneint die Servitut (Seuff. XL11 Nr. 17). Dafs die Fiktion