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2 (1905) Sachenrecht
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§ 102. Öffentliche, verkehrsunfähige, herrenlose Sachen.

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den Landesgesetzen steht meist auch in dieser Richtung nur dasYerwaltungsstreitverfahren offen 29 .

Durch obrigkeitliche Verleihung können Vo rzu gsrechte imGe mein geh rau che begründet werden 30 . Auch sie sind, inso-fern ihre Quelle lediglich das Hoheitsrecht der Regelung des Ge-meingebrauches ist, rein öffentliche Rechte 31 . Sie sind daherwohl zu unterscheiden von den an einer öffentlichen Sache be-gründeten Frivatrecliten auf einen besonderen Gebrauch 32 , wie siein Ansehung einer dem Gemeingebrauch überhaupt entzogenenSaclmutzung noch heute entstehen können 33 , auf Grund älterer

des öffentlichen Interesses veraltet, dagegen in der Ausbildung zu Privatklagenwegen Beeinträchtigung des eignen Sonderinteresses am Gemeingebrauche nochanwendbar sind; R.Ger. I Nr. 59, XXI Nr. 35, Seuff. XXXVI Nr. 199, XDNr. 51, XLI1 Nr. 8, 9 u. 32, XLIII Nr. 219, XLV Nr. 183; Windscheid II§ 467, Dernburg, Band. I § 72 Anm. 7 u. § 73 Anm. 10, Regelsberger§ 114 II, Davidson a. a. 0., R o s e n f e 1 d S. 35 ff. B e k k e r a. a. 0.S. 342 ff. will folgerichtig die Interdikte durch dingliche Klagen ersetzen.Das B.G.B. hat hieran nichts geändert; Kuhlenheck II 404. Hinsichtlichöffentlicher Gewässer folgt dies aus E.G. Art. 65; jedenfalls unrichtig daherEndemann II § 5. Aber auch für öffentliche Wege ist der Ansicht desR.Ger. Dill Nr. 95, die Interdikte seien aufgehoben, weil das zugrundeliegende Recht des Gemeingebrauchsals Privatrecht abgeschafft sei, nichtbeizustimmen. Denn der Rückschlufs aus der Zulassung von Privatklagenauf die Natur des geschützten Rechts ist voreilig (oben Bd. I 31 ff.); das Landes-recht kann auch öffentlichen Rechten privatrechtliche Behelfe zu Gebotestellen.

29 So nach preufs. R.; R.Ger. I Nr. 131. Ebenso nach österr. R.; Ran da§ 3 Anm. 21 u. 28.

30 0. Mayer S. 147 ff So z. B. das Recht, einen Schienenstrang aufeinen öffentlichen Weg zu legen und mit Strafseneisenbahnwagen zu befahren;einen öffentlichen Flufs zur Kettenschleppschiffahrt zu benutzen; eine Bade-anstalt, ein Schöpf- oder Triebwerk anzulegen. Verschieden davon ist dieblofse Gebrauchserlaubnis, deren es zu gewissen Gehrauchsarten (z. B. Auf-stellen von Droschken, Marktbuden, Zeitungskiosken, Anlegen von Schiffen)bedarf; 0. Mayer S. 137 ff. Doch sind die Grenzen flüssig.

31 0. Mayer S. 111, 152 Anm. 7, 159 Anm. 12, 160 Anm. 15.

32 Diese Scheidung versäumen Bekker I 343 u. Regelsberger § 115.Vielfach freilich sind die Grenzen unsicher. So namentlich wegen der oftauftauchenden Zweifel, oh Iloheitsrecht oder Regal die Quelle ist; vgl. Anm.3334.

33 So kraft Ersitzung; oben Anm. 14. Oder kraft vertragsmäfsiger Ein-räumung einer dem Eigentümer vorbehaltenen Nutzung (z. B. Gras, Obst,Eis); vgl. 0. Mayer S. 111. Namentlich aber kraft Einräumung einer nochheute infolge eines Regals (z. B. Fischerei-, Flöfserei- oder Mühlenregals) demStaate vorbehaltenen Nutzung. Denn die aus Regalien abgeleiteten Nutzungs-rechte sind Privatrechte.