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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 102. Öffentliche, verkehrsunfähige, herrenlose Sachen. 29

Öffentliche Sachen im Gemeingebrauche aller Staatsgenossensind die öffentlichen Flüsse und sonstigen öffentlichen Gewässer(Seen, Häfen, Kanäle) 37 , das Meeresufer, die öffentlichen Wege,Plätze und Brücken 3S , sowie mancherlei andere öffentliche Anlagen.Sie stehen nach alter deutscher Auffassung im Eigentum desStaats 39 . Mit Unrecht nehmen Viele hiervon für das gemeineRecht die öffentlichen Flüsse aus, indem sie behaupten, dafs anihnen ein Eigentum überhaupt nicht bestehe 40 . Die Landesgesetze

einer Servitutenbestellung unhaltbar ist, wird in der Theorie allgemein an-erkannt; vgl. bes. 0. Mayer S. 120 u. 132, An schütz a. a. 0. S. 111 ff.,v. Blume a. a. 0. S. 105 ff. Mehrfach aber ist der Versuch gemacht, denAnliegern auf Grund des Gesetzes besondere Privatrechte an der öffentlichenSache beizulegen; so Bekker I 343 u. 346ff., Behring, Die Beeilte an öffent-lichen Wegen, 1894 S. 7 ff., Loebell b. Gruchot XLI 1 ff., jetzt auch Dern-burg, B.B. III § 70. Allein das besondere Interesse am Gemeingebrauchkann dessen Natur nicht verwandeln. Anschütz a. a. 0. S. 90 u. v. Blumea. a. 0. S. 132 verweisen lediglich auf das Nachbarreclit, das aber keine aus-reichende Hülfe gewährt. 0. Mayer S. 131 ff. konstruiert einen öffentlichrecht-lichen Entschädigungsanspruch. Vgl. dazu seinen Vortrag über die Ent-schädigungspflicht des Staats nach Billigkeitsreclit, 1904. Ähnlich Ennec-cerus I § 40. In der Tat wird der Grundsatz, dafs für ein dem Ein-zelnen im Interesse der Gesamtheit auferlegtes Vermögensopfer von der Ge-samtheit Ersatz zu leisten ist, auch hier Platz greifen müssen. Nur ist dabeinicht die Beeinträchtigung des Rechts auf Gemeingebrauch, das für sich keinVermögensrecht ist, sondern die dadurch mittelbar verursachte Wertminderungdes im Privateigentum stehenden Grundstücks mafsgebend und grenz-bestimmend. Einzelne Gesetze gewähren ausdrücklich in bestimmten Grenzeneinen Entschädigungsanspruch; so Bad. Ges. v. 20. Febr. 1868 Art. 8, Württ.Bau-O. Art. 8, Hess. Art. 16, Braunscliw. § 10.

37 Über die Abgrenzung der öffentlichen Gewässer gegen die Privat-gewässer und über die besonderen Rechtsverhältnisse an Gewässern ist imWasserrecht zu handeln.

38 Über die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Wegen unten § 146 I.

39 Man darf das einstmalige Volks- und spätere Königseigentum an dengemeinen Sachen weder mit Heusler I § 73 bestreiten, noch mit Schröder,Z. f. R.G. XV 62 ff. u. R.G. S. 209 ff., zum Bodenregal erweitern. Es verhältsich zum Gebrauchsrecht aller Volksgenossen, wie das Gemeindeeigentum ander Allmende zum Gebrauchsrecht der Markgenossen. Die via regia, desKönigs oder des Reichs Strafse steht gerade deshalb, weil sie des Königs oderReichs Eigentum ist, Jedermann offen; vgl. Görlitzer Landr. 34 § 1 (b. Kraut§ 89 Nr. 4): jeglich vlizinde wazzir heizet des riches strasze, darum me nesuln die schif u. alliz daz in deme wazzir uf u.| nider vliuzit neheinen zolngeben.

40 So unter Berufung auf das röm. R. Wappaeus S. 76 ff., Wind-scheid I § 146 Anm. 11, Wächter, Pand. I 279 ff, Randa I § 3 Anm. 14u. § 4 Anm. 6, Stobbe I § 64 Anm. 46, Regelsberger I 424; R.Ger. b.Seuff. XLVII Nr. 180, LI Nr. 6; O.A.G. Darmst. ib. XXX Nr. 114; O.L.G.