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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
Gewährung des Mitgehrauchs der öffentlichen Sache, allen anderenPersonen gegenüber in dein negativen Anspruch auf Unterlassungjeder diesen Mitgebrauch störenden Handlung äufsert 23 . In seinerAusübung unterliegt es der verfassungsniäfsigeu Regelung durchden Staat oder einen hierbei der Oberaufsicht des Staates unter-worfenen engeren Verband 24 , kann daher durch die zuständigenGemeinschaftsorgane nach Mafsgabe des geltenden öffentlichenRechts eingeschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen ge-bunden werden 25 . Für den Fall einer Schmälerung oder Auf-hebung des Gemeingebrauches durch rechtmäfsigen öffentlichrecht-lichen Akt steht den Benachteiligten nicht einmal ein Entschädi-gungsanspruch zu 26 . Im übrigen ist das Recht auf Teilnahmeam Gemeingebrauch den Behörden gegenüber zwar nicht im ordent-lichen Rechtswege verfolgbar, wohl aber publizistisch geschützt 27 .Der publizistische Rechtsschutz greift auch im Verhältnis der amGemeingebrauch beteiligten Personen zueinander Platz. Im ge-meinen Rechte aber werden zufolge der Aufnahme und Umbildungder römischen Interdikte auch Zivilklagen zum Schutze des Ge-meingebrauches gegen Störungen durch Andere zugelassen 28 . Nach
23 Ähnlich Dernburg, Pand. I § 72 Anm. 7, Sarwey, Öff. R. S. 429ff.,u. 0. Mayer S. 116 ff., die aber dieses l’ersönlichkeitsrecht nicht als Ausflufseiner Mitgliedschaft, sondern als Stück der allgemeinen Freiheit betrachten.Dagegen nehmen viele ein eigenartiges (servitutenähnliches) dingliches Recht an;so J h e r i n g, Geist. III § 61 S. 360 ff.; auch Bekker u. R e g e 1 s b e r g e ra. a. 0., obwohl sie zugeben, dafs es kein Vermögensrecht und dafs es un-verzichtbar und unübertragbar ist.
24 Die Befugnis zur Regelung des Gemeingebrauchs ist ein Iloheitsreclitund völlig unabhängig vom Eigentum an der Sache; R.Ger. III Nr. 66, XXXNr. 72. Nach 0. Mayer wäre sie Ausflufs des öffentlichrechtlichen Eigentumsoder dinglichen Rechts; oben Anm. 5.
25 Vgl. 0. Mayer S. 124ff. Einschränkungen werden namentlich durchVerbote übermäfsiger Benutzung, durch Festsetzung von Rangfolgen im Ge-brauch und durch zeitweilige Sperrungen begründet. Die Benutzung kannauch an die Entrichtung von Gebühren gebunden werden, die dann nicht ver-tragsmäßige Gegenleistungen, sondern öffentliche Abgaben sind; R.Ger. IX Nr. 65(für Hafengelder); 0. Mayer S. 130; Iluher III 630 ff.
26 Seuff. V Nr. 134, XVII Nr. 122, XXIX Nr. 243, XXX Nr. 150, XXXVIINr. 189, XLIV Nr. 188, XLV Nr. 99, L Nr. 75; R.Ger. III Nr. 49, VI Nr. 42,LII Nr. 99. Vgl. indes unten Anm. 35 u. 36.
27 Sarwey a. a. 0. S. 501 ff., Gierke a. a. 0. S. 194 Anm. 1, Regels-berger I 422; Seuff. XIX Nr. 267, XXIV Nr. 90, XXXVI Nr. 95, R.Ger. VINr. 42 S. 162, XXI Nr. 35 S. 194, XLVI Nr. 77.
28 Die Praxis nimmt überwiegend an, dafs die Interdikte zum Schutz desGemeingebrauchs in der Funktion von Popularklagen behufs Wahrnehmung