§ 102. Öffentliche, verkehrsunfähige, herrenlose Sachen. 25
brauch 18 . Ein solches Recht gebührt, wenn die Sache dein Ge-meingebrauch schlechthin geöffnet ist, jedem Staatsgenossen 10 , inanderen Fällen nur jedem Mitgliede einer Gemeinde oder einersonstigen öffentlichen Körperschaft 20 . Immer aber fliefst es fin-den Einzelnen unmittelbar aus seiner Gliedstelluug im gesellschaft-lichen Körper. Es^ ist daher reines Sozialrecht ohne Beimischungvon Individualrecht und folgeweise, da hier nur öffentliche Ver-bände in Frage stehen 21 , ein rein öffentliches Recht 22 . SeinemInhalte nach ist es kein dingliches Recht und überhaupt kein Ver-mögensrecht, sondern ein publizistisches Persönlichkeitsrecht, dassich dem Gemeinwesen gegenüber in einem positiven Anspruch auf
18 Irrig erblicken Jellinek, Syst, der subj. öff, R. S.70, u. Anschütz,Der Ersatzanspruch aus Vermögensschädigungen durch rechtmäßige Hand-habung der Staatsgewalt, Berlin 1897, S. 109, darin blofse „Reflexwirkungen“.Vgl. dagegen 0. Mayer S. 111 ff. — Richtig betonen Bekker I § 78 Anm. gu. Regelsberger § 113 IX, dafs die subjektiven Rechte der Einzelnen denGemeingebrauch als solchen nicht erschöpfen. Nur darf man deshalb nichtvon einer dinglichen Belastung ohne entsprechende dingliche Berechtigungreden. Vielmehr handelt es sich, soweit die Bestimmung für den Gemein-gebrauch unabhängig vom Dasein subjektiver Rechte wirkt, lediglich um einedas Objekt betreffende öffentlichrechtliche Einschränkung des Privatrechts-gebietes.
19 Österr. Gb. § 287; Regelsberger I § 113 II. Nicht, wie WappaeusS. 112 ff., J he ring u. A. sagen, dem „Publikum“. Auch nicht, wie 0. MayerS. 114 meint, jedem Menschen als solchem. Allerdings werden auch Fremdezum Mitgebrauche verstattet. Ihre Zulassung beruht aber auf und bemifst sichnach ihrer Gleichstellung mit den Staatsangehörigen. Auch hat der einzelneFremde schon deshalb, weil er kein Recht auf Aufenthalt im Staatsgebiet hat,kein festes Recht auf den Gemeingebrauch. Im A^erhältnis der Staaten zueinander werden zum Teil durch völkerrechtliche Verträge Verpflichtungen zurGestattung des Gebrauchs öffentlicher Sachen (z. B. der Ströme, Häfen,Kanäle usw.) begründet.
20 Österr. Gb. § 288. Tatsächlich wird auch hier der Gebrauch oft weiterenKreisen gestattet.
21 Auch bei privaten Verbänden gibt es Sachen, die satzungsmäfsig fürden Gemeingebrauch der Verbandsangehörigen bestimmt sind, wie z. B. Er-holungsräume, Lesesäle, Gärten, Spielplätze usw. In solchen Fällen sind dieGebrauchsrechte der Einzelnen gleichfalls reine Mitgliedschaftsrechte und trotz-dem Privatrechte; oben Bd. I 585. Die Sache selbst aber empfängt hier keinerleirechtliche Beonderheit.
22 Gierke, Genossenschaftsth. S. 193ff.; Randa I 45 ff.; Dernburg,Preufs. P.R. I 139; C o s a ck b. Gerber § 52 Anm. 19; 11 u b e r III 629 ff.; 0. M ay e rS. 111 ff.; Hirsekorn S. 42; Rosenfeld S. 22ff.; R.Ger. I Nr. 136 S. 366, VINr. 42 S. 162. Dagegen nehmen Jhering, Ubbelohde u. Bekker Beil. I Aein Privatrecht, Regelsberger I § 113 VI u. Bolze, Jur. P. S. 75 ff.,wenigstens ein aus öffentlichem Recht und Privatrecht gemischtes Recht an.