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2 (1905) Sachenrecht
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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.

durch die der Sache auferlegte öffentlichrechtliche Last des Gemein-gebrauches geschmälert 18 . Sie können den Gegenstand begrenzterdinglicher Rechte bilden 14 . Jedes besondere Privatrecht an ihnenkann aber nur insoweit ausgeübt werden, als es mit dem Gemein-gebrauch vereinbar ist 15 . Sie sind veräufserlich 16 . Der rechtsge-schäftliche Verkehr vermag sie aber stets nur unter Vorbehalt desihm entrückten Gemeingebrauchs zu ergreifen 17 .

Dieser objektiven Zweckgebundenheit entspringen hier zugleichsubjektive Rechte auf Teilnahme am Ge mein ge-

13 R.Ger. VIII Nr. 39, XVIII Nr. 73, XXX Nr. 72, XLII Nr. 13. Hier-durch wird das Eigentum keineswegs inhaltlos. Es kann Nutzungen, die nichtim Gemeingebrauch enthalten sind, wie z. B. an Bäumen, Gras usw. auf öffent-lichen Wegen und Plätzen oder an Sand und Steinen im Flufsbett, gewährenund begründet stets ein Untersagungsrecht gegen jede nicht auf Gemein-gebrauch oder besonderem Recht beruhende Einwirkung Dritter; R.Ger. XLIINr. 13 u. 48, S e u f f. LV Nr. 132. Und in dem Augenblick, in dem die Be-stimmung für den Gemeingebrauch wegfällt, gibt es den vollen Sachgenufs.

u Wappaeus.S. 124; Bekker I 343 ff.; S t o b 1> e § 64 Anm. 13;Regelsberger § 115; Randa 144; Huber III 624ff.; Seuff. XVIII Nr. 6,XXXVII Nr. 284, LIII Nr. 242; R.Ger. LX Nr. 78, LII1 Nr. 26. So auchZürch. Gh. § 61 (486), Schaffli. § 428. Ebenso Hess. A.G. Art. 17. Abweichendfür öffentliche Wege u. Plätze Bad. A.G. Art. 12. Grundsätzlich dagegen0. Mayer S. 88 ff. An sich ist daher auch die Ersitzung von Servitutenan öffentlichen Sachen möglich; Seuff. VII Nr. 140, XXI Nr. 207, XXXNr. 114, XXXIV Nr. 90 u. 91, XXXVII Nr. 285, XLII Nr. 194, R.Ger. XXVIINr. 63, XLIX Nr. 74. Ebenso ist ein Pfandrecht an ihnen denkbar. Seuff.XXXI Nr. 108, Randa I 46 Anm. 23; a. M. Regelsberger I 425.

15 Randa 1 46; Stobbe I 600; Seuff. XVIII Nr. 6, XXXVII Nr. 285;Hess. A.G. Art. 17. Rechte, die den Gemeingebrauch schmälern, können daherauch durch Ersitzung nicht begründet werden; Preufs. A. L.R. I, 9 § 581 u.582; Seuff. XXI Nr. 97, XXIX Nr. 213, XXX Nr. 115, XXXIV Nr. 3; R.Ger.II Nr. 89, XXVII Nr. 63, XXX Nr. 80. Dagegen können solche Rechte, wieauf staatliche Verleihung, auf Unvordenklichkeit gestützt werden; Seuff. XXIIINr. 110, R.Ger. XXII Nr. 43 S. 215, XXIII Nr. 31 S. 153.

16 Wappaens S. 122ff.; Stobbe 1602; Randa 146 Anm. 23; Burck-hard S. 645; Hess. A.G. Art. 17. A. M. O. Mayer S. 95 ff., nach dem dieöffentlichen Sachen zivilrechtlich extra commercium, dagegen einem besonderenöffentlichen Verkehrsrecht unterworfen sind.

17 Preufs. A. L.R. I, 4 § 14, I, 8 § 4, I, 12 § 386; Hess. A.G. Art. 17.Jeder neue Erwerber kann daher die Sache nur behaftet mit dem Gemein-gebrauch erwerben. So auch bei etwaigem Pfandverkaufe. Die Pfändung istüberhaupt ausgeschlossen; oben Anm. 10. Eigentumsersitzung findet nichtstatt oder kann doch, wo sie zugelassen ist, den Gemeingebrauch nicht auf-heben. Dem Grundbuchrecht sind die meisten öffentlichen Sachen ganz ent-zogen; soweit dies nicht der Fall ist, wird doch der Gemeingebrauch von denGrundbucheinträgen nicht berührt.