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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
durch die der Sache auferlegte öffentlichrechtliche Last des Gemein-gebrauches geschmälert 18 . Sie können den Gegenstand begrenzterdinglicher Rechte bilden 14 . Jedes besondere Privatrecht an ihnenkann aber nur insoweit ausgeübt werden, als es mit dem Gemein-gebrauch vereinbar ist 15 . Sie sind veräufserlich 16 . Der rechtsge-schäftliche Verkehr vermag sie aber stets nur unter Vorbehalt desihm entrückten Gemeingebrauchs zu ergreifen 17 .
Dieser objektiven Zweckgebundenheit entspringen hier zugleichsubjektive Rechte auf Teilnahme am Ge mein ge-
13 R.Ger. VIII Nr. 39, XVIII Nr. 73, XXX Nr. 72, XLII Nr. 13. Hier-durch wird das Eigentum keineswegs inhaltlos. Es kann Nutzungen, die nichtim Gemeingebrauch enthalten sind, wie z. B. an Bäumen, Gras usw. auf öffent-lichen Wegen und Plätzen oder an Sand und Steinen im Flufsbett, gewährenund begründet stets ein Untersagungsrecht gegen jede nicht auf Gemein-gebrauch oder besonderem Recht beruhende Einwirkung Dritter; R.Ger. XLIINr. 13 u. 48, S e u f f. LV Nr. 132. Und in dem Augenblick, in dem die Be-stimmung für den Gemeingebrauch wegfällt, gibt es den vollen Sachgenufs.
u Wappaeus.S. 124; Bekker I 343 ff.; S t o b 1> e § 64 Anm. 13;Regelsberger § 115; Randa 144; Huber III 624ff.; Seuff. XVIII Nr. 6,XXXVII Nr. 284, LIII Nr. 242; R.Ger. LX Nr. 78, LII1 Nr. 26. So auchZürch. Gh. § 61 (486), Schaffli. § 428. Ebenso Hess. A.G. Art. 17. Abweichendfür öffentliche Wege u. Plätze Bad. A.G. Art. 12. Grundsätzlich dagegen0. Mayer S. 88 ff. — An sich ist daher auch die Ersitzung von Servitutenan öffentlichen Sachen möglich; Seuff. VII Nr. 140, XXI Nr. 207, XXX■Nr. 114, XXXIV Nr. 90 u. 91, XXXVII Nr. 285, XLII Nr. 194, R.Ger. XXVIINr. 63, XLIX Nr. 74. Ebenso ist ein Pfandrecht an ihnen denkbar. Seuff.XXXI Nr. 108, Randa I 46 Anm. 23; a. M. Regelsberger I 425.
15 Randa 1 46; Stobbe I 600; Seuff. XVIII Nr. 6, XXXVII Nr. 285;Hess. A.G. Art. 17. Rechte, die den Gemeingebrauch schmälern, können daherauch durch Ersitzung nicht begründet werden; Preufs. A. L.R. I, 9 § 581 u.582; Seuff. XXI Nr. 97, XXIX Nr. 213, XXX Nr. 115, XXXIV Nr. 3; R.Ger.II Nr. 89, XXVII Nr. 63, XXX Nr. 80. Dagegen können solche Rechte, wieauf staatliche Verleihung, auf Unvordenklichkeit gestützt werden; Seuff. XXIIINr. 110, R.Ger. XXII Nr. 43 S. 215, XXIII Nr. 31 S. 153.
16 Wappaens S. 122ff.; Stobbe 1602; Randa 146 Anm. 23; Burck-hard S. 645; Hess. A.G. Art. 17. A. M. O. Mayer S. 95 ff., nach dem dieöffentlichen Sachen zivilrechtlich extra commercium, dagegen einem besonderenöffentlichen Verkehrsrecht unterworfen sind.
17 Preufs. A. L.R. I, 4 § 14, I, 8 § 4, I, 12 § 386; Hess. A.G. Art. 17.Jeder neue Erwerber kann daher die Sache nur behaftet mit dem Gemein-gebrauch erwerben. So auch bei etwaigem Pfandverkaufe. Die Pfändung istüberhaupt ausgeschlossen; oben Anm. 10. Eigentumsersitzung findet nichtstatt oder kann doch, wo sie zugelassen ist, den Gemeingebrauch nicht auf-heben. Dem Grundbuchrecht sind die meisten öffentlichen Sachen ganz ent-zogen; soweit dies nicht der Fall ist, wird doch der Gemeingebrauch von denGrundbucheinträgen nicht berührt.