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2 (1905) Sachenrecht
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§ 102. Öffentliche, verkehrsunfähige, herrenlose Sachen. 23

Auch sie sind nach deutscher Auffassung weder herrenlos nochverkehrsunfähig. Allein so lange sie für den Gemeingebrauch be-stimmt sind, zieht diese öffentliche Zweckbestimmung ihrer Zu-gänglichkeit für das Privatrecht enge Schranken. Sie befinden sichim Eigentum des Staates oder einer anderen öffentlichen Verbands-person oder auch einer Privatperson 12 . Dieses Eigentum ist aber

I 50ff., Re.gelsberger I § 113 III, 0. Mayer S. 81; a. M. Stobbe I 600,Bekker § 78 Anm. m. Keinesfalls darf der Begriff der Sachen im Gemein-gebrauch auf Sachen ausgedehnt werden, an denen ein Gebrauchsrecht erstdurch Vertragsschlufs erworben wird, mag auch der Eigentümer zu solchemVertragsschlufs mit Jedermann bereit oder sogar (kraft Kontrahierungszwanges,vgl. Biermann, Jahrb. f. D. XXXII 265 ff.) verpflichtet sein. Mithin auch nicht,wie Wappaeus a. a. O. S. 105 u. 115, Sarwey, Off. R. S. 329, HirsekornS. 62 u. A. wollen, auf Eisenbahnen; vgl. Banda 149 Anm. 30, Stobbe §64Anm. 10, Bekker a. a. 0., Regelsberger S. 420, v. Stengel, Wörterb. II.184, Rosenfeld S. 10, Seuff. X Kr. 165. Die französ. Auffassung, die inihnen Bestandteile des domaine public sieht (Zachariae § 108 Anm. 4a), istfür das rhein. R. vom R.Ger. V Nr. 89 S. 333 angenommen, aber XVIII Nr. 73abgelehnt; ausdrücklich werden in den A.G. zum B.G.B. f. Elsafs-Lothringen§ 44 und Birkenfeld § 9 die Schienenwege der Eisenbahnen dem öffentlichenGut zugerechnet. Unrichtig rechnet sie 0. May'er S. 77 zu den öffentlichenSachen im engeren Sinne. Festungswerke sind offenbar keine Sachen imGemeingebrauch, werden aber herkömmlich dazu gerechnet (vgl. Code civ. Art. 540,Elsafs-Lothr. A.G. § 44, Birkenf. § 9) und haben sogar im Basler Schanzen-streit den Anstofs zu dem neu entfachten Streit über die Eigentumsfrage (untenAnm. 12) gegeben.

12 Nachdem in der romanistischen Theorie einer älteren Lehre gegen-über, die das Eigentum verneinte oder doch zurücktreten liefs, die Annahmeeines Eigentums an den öffentlichen Sachen zu unbestrittener Herrschaft ge-langtwar, versuchten bekanntlich Keller und Jhering (Vermischte SchriftenS. 103 ff.) im Basler Schanzenstreit die Theorie der Eigentumslosigkeit durch-zusetzen. Für die Ansicht Jherings tritt neuerdings wieder Ivulenkampa. a. 0. S. 393 ff energisch ein. Im allgemeinen aber wird heute für das ge-meine Recht nur über das Eigentum an öffentlichen Flüssen noch gestritten,im übrigen das Eigentum an öffentlichen Sachen anerkannt. Vgl. Gierke,Gen.R. III 55 Anm. 70: Stobbe I 599 ff.; Randa I 41 Anm. 14; Burck-hard a. a. 0. S. 613ff; Dernluirg, Band. I § 71 Anm. 7; Regelsberger§ 113 VIII; auch 0. Mayer S. 64 ff. (vgl. jedoch oben Anm. 5). Eigentum anallen öffentlichen Sachen besteht nach preufs. u. österr. R., sowie nach denmeisten Schweiz. Gesetzb.; Dem bürg, Preufs. P.R. I § 67 Anm. 1012;Krainz 1 § 86, R a n d a I 42 ff, Bure k h a r d S. 617 ff. Aber auch nachfranzös. R.; Crome, Allg. T. I § 19 Anm. 21 (über abweichende Auf-fassungen in der französ. Jurisprudenz Zachariae I § 108, früher § 175).Code civ. Art. 538 sagt freilich:ne sont pas susceptibles dune proprieteprivee. Das schliefst aber nur Eigentum von Privatpersonen aus. Mehr be-deutet es wohl auch nicht, wenn das Ziirch. Gb. § 485 die öffentlichen SachendemPrivateigentum (jetzt § 60 demPrivatrecht) entzieht; ebensoSchaffhaus. Gb. § 427.