22 Erstes Kapitel. Die. Gegenstände des Sachenrechts.
einen dazu geeigneten Privatrechtsakt oder durch einen öffentlich-rechtlichen Enteignungsakt beseitigt sind 7 . "Wird eine öffentlicheSache ihrer Zweckgebundenheit entkleidet, so gewinnen die an Un-begründeten Privatrechte die Fähigkeit, sich frei im Sinne desgewöhnlichen Sachenrechts zu entfalten 8 .
In gewissem Umfange macht jeder öffentliche Gebrauchdie ihm gewidmete Sache zu einer öffentlichen Sache 9 . Denn so-bald ein Saclikörper bestimmungsmäfsig der Erfüllung eines alsöffentlich gewerteten Gemeinschaftszweckes dient, mnfs der Herr-schaftsbereich des Privatrechts da enden, wo die Anwendung derPrivatrechtssätze die öffentliche Zweckbestimmung der Sache ver-eiteln würde 10 .
Eine Steigerung aber erfährt die Zurückdrängung des Sachen-rechts bei den einem öffentlichen Gemeingebrauch unter-worfenen Sachen, die als öffentliche Sachen im engeren Sinne gelten u .
7 So auch 0. Mayer a. a. 0. S. 90 ff., 98, 169.
8 Ygl. 0. Mayer a. a. 0. S. 109 ff., 177.
9 Öffentliche Sachen im weiteren Sinne sind alle dem Reiche oder einemEinzelstaate gehörigen „öffentlichen“ Gebäude, Plätze und Anlagen für behörd-liche, militärische, polizeiliche, wissenschaftliche, künstlerische, erziehliche,gewerbliche, soziale und sonstige gemeinnützige Gebrauchszwecke, sowie daszugehörige bewegliche Gerät, Kriegsmaterial, Unterrichtsmaterial, Bücher- undKunstsammlungen usw. Desgleichen die für einen entsprechenden öffentlichenGebrauch bestimmten Sachen der Gemeinden und sonstigen öffentlichen Körper-schaften. Aber auch Sachen im Eigentum von Privatpersonen, wenn sie imDienste eines vom Staate konzessionierten Unternehmens für einen als öffent-lich anerkannten Gebrauch bestimmt sind, wie z. B. Eisenbahnen mit Zubehör,Beleuchtungsanstalten, Wasserleitungen usw. Auch öffentliche Denkmäler, inwessen Eigentum sie immer stehen mögen, gehören hierher; Bekker I § 77Beil. I A.
10 Insbesondere sind solche Sachen der Pfändung entweder überhauptentzogen oder doch nur insoweit unterworfen, als davon die öffentliche Ge-brauchsbestimmung unberührt bleibt. Ygl. Württ. A.G. zur C.Pr.O. Art. 21;Meili, Rechtsgutachten (oben 1 560 Anm. 18) S. 17ff.; Be’kker § 77 Beil. III;R egelsberger § 112 II B. Ferner das auch auf Privateisenhahnen bezüg-liche R.Ges. v. 3. Mai 1886 über die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisen-bahnmaterial. Ygl. auch Erk. des R.Ger. XVIII Kr. 73. — Auch die Wir-kungen der rechtsgeschäftlichen Verpfändung, der Ersitzung und des Grund-buchformalismus müssen vor der öffentlichen Gebrauchsbestimmung der SacheHalt machen.
n Die Grenzen dieses Begriffes sind zum Teil unsicher. So nähern sichöffentliche Bibliotheken, Museen, Asyle, Markthallen, Schlachthäuser, Schulen,Krankenhäuser usw. den Sachen im Gemeingebrauch an, sind aber gleichwohlihnen nicht zuzurechnen, da ihr Gebrauch immer noch von einer, obschonvielleicht unentgeltlichen und nicht versagbaren Zulassung abhängt; Randa