§ 102. Öffentliche, verkehrsunfähige, herrenlose Sachen. 21
Fälligkeit, Gegenstand des Sachenrechts zu sein, nimmt aber einebesondere rechtliche Eigenschaft an, vermöge deren sie dem Sachen-rechte nur innerhalb der Schranken unterliegt, die hier das öffent-liche Recht dem Privatrecht setzt, um die Erhaltung des Sach-körpers für den öffentlichen Gebrauch zu sichern 3 . Diese Eigen-schaft wird von der Rechtsordnung gewissen Sachen auf Grundihrer natürlichen Beschaffenheit, anderen Sachen lediglich zufolgeeiner ihneii willkürlich gegebenen Bestimmung heigelegt. Dern-gemäfs erfolgt die Begründung oder Aufhebung der Öffentlichkeiteiner Sache unter Umständen unmittelbar durch die Veränderungder natürlichen Beschaffenheit eines Saclikörpers, vielfach aberauch durch öffentliclirechtliche Willenserklärungen der hierzu be-rufenen Gemeinschaftsorgane 6 . Wird eine bisher nicht öffentlicheSache in eine öffentliche Sache verwandelt, so tritt sie ohne weiteresunter das für Sachen solcher Art geltende öffentliche Recht. Da-gegen bestehen die an ihr begründeten Privatrechte mangels ab-weichender gesetzlicher Bestimmungen fort, bis sie entweder durch
6 Eine abweichende Auffassung führt jetzt 0. Mayer a. a. 0. S. 68 ff.,nachdem er sie früher für das französ. R. verteidigt hat (Theorie des Franzos.V.R. S. 229), allgemein durch. Das private Sachenrecht soll an der öffentlichenSache zugunsten eines öffentlichen Sachenrechts, dessen Wesen in der Aus-gestaltung rechtlicher Sachherrschaft zu öffentlicher Verwaltung besteht, ver-schwinden. Anstatt eines Privateigentums soll, wie dies für die römischenres publicae bereits von Eisele (vgl. Gierlce a. a. 0.) behauptet ist, einöffentlichrechtliches Eigentum des Staats oder eines anderen öffentlichen Ver-bandes oder auch einer Privatperson als Trägerin eines öffentlichen Unter-nehmens Platz greifen. Steht eine öffentliche Sache im Privateigentum, so solldoch an ihr eine öffentlichrechtliche Gruuddienstbarkeit (a. a. 0. S. 84 u. 163ff.)oder mindestens ein öffentlichrechtlicher Besitz (S. 84 u. 185) bestehen. DieseTheorie, die 0. M a y e r im Arch. f. öff. R. XVI 38 ff. weiter ausgebaut hat,ist ueuestens namentlich von Layer a. a. 0. S. 613 ff. aufgenommen und nocherheblich ausgedehnt. Sie entstammt der in Frankreich herrschenden Lehrevom domaine public; vgl. darüber Layer S. 623 ff. Geltendes deutsches Recht,wie Layer S. 632 ff. darzutun versucht, ist eine derartige Verdoppelung desSachenrechts zweifellos nicht. Es ist aber auch nicht einzusehen, welcherGewinn daraus erwachsen soll, wenn hier die überall sonst durchgeführteScheidung von Hoheitsrecht und Privatrecht aufgegeben und das Sachenrechtdurch Verschmelzung mit Hoheitsrecht in öffentliches Sachenrecht umgewandeltwird. Zumal nach Mayers eignen Ausführungen dieses öffentliche Sachenrechtkonkurrierende Privatrechte an der ergriffenen Sache nicht ausschliefst (S. 98,111, 172) und immer wieder in privates Sachenrecht Umschlagen kann(S. 109 ff, 177).
0 Das Nähere hierüber gehört ins öffentliche Recht; vgl. v. Stengel a.a.O.S. 53 ff, 0. Mayer, V.R. II 85 ff., 106 ff, 169, 177, 185.