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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 102. Offentlliche, verkehrsunfäkige, herrenlose Sachen. 19

das Vermögen als Ganzes zu mobilisieren 68 . Insbesondere werdendie als kapitalistische Werteinheiten ausgestalteten Sonder-vermögen auch dann, wenn sie liegendes Gut enthalten, als be-weglich behandelt GU . So gehören auch die Anteile an einemGesellschaftsvermögen zum beweglichen Vermögen. Bei der Aktien-gesellschaft wird die Mitgliedschaft selbst durch den sie tragendenAnteil am Vereinsvermögen zur beweglichen Sache gestempelt 70 .Ja sogar bei der Gewerkschaft sind die als Kuxe vergegenständ-lichten Mitgliedschaften, die das ältere Bergrecht wegen der ihrenKern bildenden Teilhaberschaft am Bergwerkseigentum als un-beweglich behandelt, durch das neuere Bergrecht für beweglicherklärt 71 .

§ 102. Öffentliche, verkehrsunfähige, herrenlose

Sachen 1 .

I. Öffentliche Sachen. Manche körperliche Sachenempfangen dadurch eine besondere Rechtsstellung, dafs sie als

08 Darum ist auch die Erbschaft als Ganzefs für beweglich zu erachten;Entscli. des O.Trib. Berlin LXXVI 153.

09 So das Handels- oder Geschäftsvermögen; vgl. R.O.H.G. XI 150, XV102 (Veräufserung des Geschäfts im Ganzen ist, wenn auch liegendes Gut dazugehört, kein Vertrag über unbewegliche Sachen). Die umgekehrte Neigungdas Geschäftsvermögen zu verliegenschaften, tritt in den oben Anm. 36 angef.Ges. hervor; vgl. bes. Kurtrier. L.R. Tit. XII, wo in § 3 ausdrücklich auch dieaus einem Geschäftsbetriebe entspringenden Aktiva und Passiva zum liegendenGut gerechnet werden.

70 Für das heutige Recht entscheidet schon die wertpapiermäfsige Ein-kleidung; die Beweglichkeit besteht indes auch unabhängig von dieser (soschon bei den luoghi di monte in Genua, Pertile IV 162 Anm. 19). Vgl.Code civ. Art. 529, Zackariae I 295ff. Auch die Anteile bei der Gesellschaftmit beschränkter Haftung sind beweglich. Über Schiffsparten vgl. v. Me ib o ma. a. 0. S 539.

71 Preufs. Bergges. § 101 Abs. 3:sie haben die Eigenschaft beweglicherSachen; jetzt nach A.G. zum B.G.B. Art. 37 Z. IX:sie gehören zum beweg-lichen Vermögen. Kuxe älterer Gewerkschaften aber sind unbeweglich ge-hliehen und durch die A.G. zum B.G.B. den Vorschriften des B.G.B. überGrundstücke unterstellt; Preufs. A.G. Art. 37 Z. XIII, Bayr. Art. 157 Z. 19(unrichtig Ende mann I § 51 Anm. 14). Bei der Mobilisierung der Kuxeleistete die Wertpapiersform Hülfsdienste; der innere Grund aber liegt in derAuffassung des gesamten Gewerkschaftsvermögens als einer das Bergwerk ein-sckliefsenden kapitalistischen Werteinheit.

1 II. Wappaeus, Zur Lehre von den dem Rechtsverkehr entzogenenSachen, nach röm. u. heut. R., Göttingen 1867. Burckliard, Z. f. d. P. u.öff. R. d. G. XV 611 ff. Hirsekorn, Über die öffentlichen Sachen im

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