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Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sackenreclits.
dagegen, auch wenn sie sich auf wieclerkehrende Leistungenrichten, zur Fahrnis 64 . Forderungen, die nicht auf Sachleistunggehen, sind beweglich.
c. Persönlichkeitsrechte empfangen, soweit sie über-haupt zu Vermögensrechten entwickelt sind, durch die Erhebungzu selbständigen Gerechtigkeiten oder durch die Verbindung miteinem Grundstück die Eigenschaft von liegendem Gut, während inallen anderen Fällen ihr Gegenstand als eine bewegliche unkörper-liche Sache erscheint 65 .
4. Vermögensganze. Wird ein Vermögen als unkörper-liche Sacheinheit betrachtet, so kann es als Ganzes für unbeweg-lich oder beweglich erklärt werden. Die einzelnen Vermögens-bestandteile behalten dann ihre besondere Natur, folgen aber alsTeile des Vermögensganzen der Natur dieses Ganzen. Liegenschaft-liche Natur hat selbstverständlich das Grundvermögen, das auseinem Grundstücke und allen ihm zugehörigen körperlichen undunkörperlichen Sachen besteht 66 . Das ältere deutsche Recht waraber geneigt, überall da, wo das gesamte Vermögen einer Personvergegenständlicht wurde, in der Fahrnis nur eine Ergänzung desGrundvermögens zu erblicken, und gelangte von hier aus dazu,das Vermögen im Ganzen überhaupt und ohne Rücksicht auf dasVorhandensein von Grundbesitz dem Liegenschaftsrecht zu unter-werfen 67 . Im modernen Recht überwiegt umgekehrt die Neigung,
64 Code civ. Art. 529. — Ältere Quellen erklären oft alle dauernden Rentenund verzinslickenlForderungen, weil sie einen festen Vermögensstand gewähren,für liegendes Gut; vgl'. Grimm, W. VI 367 § 57, Walliser Landr. v. 1514Art. 40 u. v. 1571 e. 110 b. Heu sie r a. a. 0. S. 222, andere Schweiz. Quellenb. Huber IV 687 Anm. 19, Renaud a. a. 0. S. 89 ff., Phillips 1 390 Anm. 7.Auch findet sich die Anschauung, dafs eine Forderung durch hypothekarischeSicherung unbeweglich wird; Frankf.Ref.il, 3 § 1, Z. f. Schweiz. R. XXVII 99.
66 So hei Urheberrechten, Erfinderrechten (R.Ger. XXXI Nr. 67), Marken-rechten usw.; vgl. Goldschmidt I 681.
66 Darum werden als Grundvermögensbestandteile nicht blofs beweglicheSachen, sondern auch Geldforderungen, wie Miets- und Pachtszinsforderungenund Versicherungsforderungen, den Grundpfandrechten (B.G.B. § 1123 ff.) undder Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (C.Pr.O. § 865) zu-gänglich. — Gleiches gilt für erweiterte und gebundene Grundvermögen, wiedas Lehns-, Stammguts- und Fideikommifsvermögen. Schlechthin ist die Bahn-einheit einem Grundstücke gleichgestellt; Preufs. G. v. 8. Juli 1902 § 16.
61 Dies zeigt sich im Geweresystem, insbesondere hei der Anwendungder Auflassungsform auf die Vergabung eines ganzen Vermögens. Auch findetsich gesetzliche Verliegenschaftung des Frauenguts; vgl. Kyburger Grafsckaftsr.b. Bluntschli, R.G. I 425.